Kim Them Do
Tóm tắt: Phần cuối của chương V nêu lên hai giải pháp đề nghị, một theo các ảnh hưởng trong phạm vi của quốc gia và một theo hợp tác quốc tế. Trọng điểm vấn đề là trong khi chờ đợi một cơ chế mới có hiệu lực ràng buộc theo luật quốc tế ra đời, chương V giới thiệu bổ sung Der Draft International Antitrust Code (DIAC) là một dự thảo theo mô hình mới. Sau khi trình bày các những ưu và khuyết điểm, chương V kết luận quyền lợi quốc gia, dị biệt chính sách và nhất là một cơ chế điều hành và hợp tác trong thực tế vẫn còn là những thách thức chính yếu cho tương lai.
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Das multilaterale Prinzip
Hintergründe und Inhalte
Bisher wurde aufgezeigt, dass die Durchsetzbarkeit der sich aus dem Auswirkungsprinzips ergebenden Problemlösung aufgrund der autonomen Koexistenz nationaler Wettbewerbsbehörden im Rahmen von uni- und bilateralen Vorgehensweisen stark begrenzt ist. Welche mögliche vollwirksame Problemlösung ist noch denkbar? Die angestrebte Sachlösung muss nicht nur mit der zunehmenden Globalisierung der Wirtschaft, sondern auch mit der Internationalisierung der Staatspolitik verbunden werden. Vor diesem Hintergrund ist zu überlegen, ob eine Internationalisierung der Wettbewerbspolitik möglich ist und wie diesbezüglich eine globale Vereinbarung konzipiert werden kann. Ein Ansatz dafür wäre das Koordinierungsprinzip auf globaler Ebene, also ein Regelwerk über eine weltweite Kontrolle der wettbewerbsbeschränkenden Praktiken.
Im Rahmen dieser Denkrichtung geht es um die Vereinbarung einer internationalen Wettbewerbspolitik sowie um die Einführung eines entsprechenden Wettbewerbsrechts mit bindendem Charakter.[1] Zusammen mit dem Verpflichtungscharakter des Abkommens kann es eine notwendige und hinreichen-de Voraussetzung für eine wirksame Erhaltung des Wettbewerbs auf globaler Ebene bilden.[2] Diese Vision gilt nicht nur im politischen Raum, sondern auch in der Wissenschaft als sehr utopisch, aber nichtsdestotrotz verführerisch. Obwohl dieser Lösungsansatz bis heute immer wieder skeptisch beäugt worden ist, hat es in den vergangenen Jahren bemerkenswerte Entwicklungen in diese Richtung gegeben.[3] Diese Bestrebungen stellen eine Tendenz in Richtung einer zunehmenden Verwirklichung dar. Versuche zur Umsetzung des Koordinierungsprinzips auf globaler Ebene haben dabei eine lange Tradition. Die Schaffung von Rechtsnormen für die internationale Wettbewerbspolitik kann ganz allgemein auf zwei unterschiedlichen Wegen erreicht werden: erstens durch die Schaffung eines unmittelbar geltenden internationalen Wettbewerbs-rechts für alle beteiligten Staaten und zweitens durch die Harmonisierung des nationalen Wettbewerbsrechts.
Bisher sind diese Versuche, verbindliches und unverbindliches materielles Wettbewerbsrecht auf internationaler Ebene zu koordinieren, jedoch aus verschiedenen Gründen erfolglos geblieben. Im Folgenden werden zunächst die Entstehungsgeschichte sowie die Hintergründe und Inhalte für diese Bemühungen dargestellt.[4]
Verbindliche Richtlinien
Die Weltwirtschaftskonferenz
Ein Vorschlag zur Internationalisierung der Wettbewerbspolitik wurde im Rahmen der Weltwirtschaftskonferenz im Jahr 1927 gemacht.Ziel war es, das nationale Wettbewerbsrecht zu vereinheitlichen und eine internationale Kontrollinstanz unter dem Dach des Völkerbundes zu schaffen. Abgesehen von den USA wurde zu dieser Zeit von keinem anderen Land eine wirksame Wettbewerbspolitik betrieben. Daher war der Vorschlag unrealistisch. Mit dem Ausbruch der Weltwirtschaftskrise wurden zudem weitere Bemühungen hinfällig. Bis in die 1940er Jahren waren internationale Wettbewerbsbeschränkungen in vielen Ländern sogar erwünscht, um die staatliche Außenhandelslenkung zu unterstützen.[5]
Die Havanna-Charta
Der Vertragsentwurf der Havanna-Charta für eine internationale Handelsorganisation (International Trade Organisation, ITO) wurde am 24. März 1948 unterzeichnet.[6] Diese Charta enthielt auch Vorschriften über wettbewerbsbeschränkende Praktiken. Preisbildungen, Gebietsaufteilungen oder Missbrauch von Patenten wurden als Beispiele genannt (Art. 46-51 Kapitel V). Diese Liste von Beispielen hatte noch keine Qualität materiellen Rechts, da die Tatbestandsvoraussetzungen dafür noch zu unbestimmt waren. Von daher wurden die Mitgliedstaaten nur dazu aufgerufen, Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und im internationalen Handel Kontrollen vorzunehmen.
Aufgrund der materiel-rechtlichen Unbestimmtheit des Vertragsentwurfs rückten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen in den Vordergrund. Beim Auftreten von Jurisdiktionskonflikten sollte eine Vertragspartei eigenständige Vermittlungsversuche unternehmen können. Als Alternative bestand die Möglichkeit, bei der ITO ein Beschwerdeschreiben einzureichen. Lag dieses der ITO vor, so verfügte sie damit über Ermittlungskompetenz innerhalb der Mitgliedstaaten. Wurde die Rechtmäßigkeit dieser Beschwerde festgestellt, so hatte die ITO das Ermittlungsergebnis zu veröffentlichen sowie den geschädigten Mitgliedstaaten Gegenmaßnahmen zu empfehlen und diese zu überwachen.
Die Charta kam jedoch nicht zustande. Für ihr Scheitern gibt es mehrere Gründe. Die Spannung zwischen liberalen und dirigistischen Elementen zog sich durch das gesamte Vertragswerk. In den USA war der Widerstand gegen die Ratifizierung so heftig, dass die Regierung den Entwurf gar nicht erst dem Kongress vorlegte. Dies war Anlass für viele Staaten, die Charta ebenfalls nicht zu ratifizieren. Auch wenn sie nie in Kraft trat, so hatte sie doch eine beachtliche Strahlkraft auf den akademischen und politischen Raum. Dieser Einfluss kann in späteren Bemühungen wieder gefunden werden.
Spätere Initiativen
Economic and Social Council (ECOSOC)
Auf Betreiben der USA wollte der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (Economic and Social Council, ECOSOC) die Voraussetzungen für verbindliche Regelungen schaffen. Angesichts des Fehlschlags der Havanna-Charta bereitete der Rat einen neuartigen Entwurf vor. Ziel war es, wettbewerbsbeschränkende Praktiken aufzulisten und Maßstäbe für ihre Rechtswidrigkeit festzustellen. Aufgrund der grundlegenden Differenzen in der Wettbewerbspolitik der beteiligten Staaten entschied der Rat 1955, dieses Vorhaben nicht weiter zu verfolgen.[7]
Europarat
Der Europarat erkannte das Problem ebenfalls und war um eine Lösung bemüht. Im März 1951 legte das Ministerkomitee den Entwurf einer Europäischen Konvention für internationale Kartelle vor.[8] Dieser Entwurf beruhte im Wesentlichen auf der Havanna-Charta. Ziel war es, eine internationale Kartellbehörde zu gründen, das Missbrauchsprinzip anzuwenden und Kontrollmaß-nahmen zu schaffen. Im Laufe der Bearbeitung dieses Entwurfs wurde festgestellt, dass eine weltweite Konvention einer regionalen Vereinheitlichung vorzuziehen sei. Deshalb räumte der Europarat den parallelen Arbeiten des ECOSOC Vorrang ein und schlug nach dem Scheitern vor, dass diese Bemühungen im Rahmen des GATT weiter vorangetrieben werden sollten.[9]
All diese Bemühungen zur Schaffung einer verbindlichen Richtlinie waren erfolglos. Das Scheitern zeigt, dass die Anwendung des Koordinierungsprinzips nur auf regionaler Ebene und unter den Bedingungen einer relativ homogenen Wirtschaftspolitik der Staaten möglich ist. Seither stecken die Wettbewerbspolitiker ihre Ziele nicht mehr auf internationaler Ebene ab, sondern beschränken sich vielmehr auf die Ausarbeitung von unverbindlichen Richtlinien auf regionaler Ebene.[10]
Unverbindliche Richtlinie
Seit den siebziger Jahren haben sich die Staaten nicht mehr bemüht, verbindliche Rechtsvorschriften gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf multilateraler Ebene zu erlassen. Stattdessen konzentrierten sie sich auf die Aufgabe, über allgemein unverbindliche Regeln und Standards zu verhandeln. In diesem Zusammenhang wurde eine Reihe wettbewerbsrechtlicher Richtlinien ausgehandelt. Es handelt sich hierbei um die Aufstellung von unverbindlichen Empfehlungen. Diese Regelwerke sind das Ergebnis verschiedener Arbeiten unter-schiedlicher internationaler Organisationen. Dazu zählen die Kodifizierungsbemühungen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (The Organisation for Economic Cooperation and Developmen, OECD) sowie der Kommission für Handel und Entwicklung der Vereinten Nationen (The United Nations Conference on Trade and Development: UNCTAD). Sehr bedeutsam ist in der Praxis die Arbeitsleistung im Rahmen der Übereinkommen der Welthandelsorganisation (The World Trade Organisation, WTO).[11] Im Folgenden werden die wesentlichen Bemühungen der internationalen Organisationen kurz dargestellt.
OECD Ratsempfehlungen[12]
Im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kartellpolitik- und des Kartellrechts erkannte die OECD in den 1990ern das Problem bezüglich der Mängel im Rahmen der Fusionskontrolle. Sie behandelte diese Fragestellung, ohne Ergebnisse in Form internationaler Abkommen erzielen zu wollen. Vielmehr richtete der OECD-Rat mehrere Empfehlungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet wettbewerbsbeschränkender Praktiken mit Auswirkung auf den internationalen Handel an die Mitgliedstaaten.[13] Aufgrund des fehlenden Exekutivmandats zielt sie auf die Beschränkung des Gestaltungsspielraums, indem sie nur Empfehlungen an die Mitgliedstaaten formuliert. Diese Empfehlungen haben jedoch politisches Gewicht und moralische Bindungskraft. Die Mitgliedstaaten können selbst entscheiden, ob sie sie umsetzen wollen.
Abgesehen von der Empfehlung vom 27.04.1998 bezogen sich die verschiedenen Empfehlungen des OECD-Rates fast ausschließlich auf das Verfahrensrecht. Die OECD-Empfehlungen sind konzipiert, um Probleme, die sich aus der Anwendung des Unilateralprinzips ergeben, zu lösen. Die letzte Version der Empfehlung über die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten für wettbewerbsbeschränkende Praktiken ist 2005 veröffentlicht worden. Darin wird betont, dass die Behörden sich auf eine effektive Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen konzentrieren sollen. Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit sollen laut OECD folgende Punkte beachtet werden:
- Notifizierung: Wenn ein Mitgliedstaat ein Kartellverfahren durch-zuführen beabsichtigt, das das Interesse eines anderen Mitgliedstaaten berühren könnte, dann sollte er diesem diese Maßnahmen mitteilen.
- Informationsaustausch: Die Informationen über wettbewerbsbeschränkende Praktiken sollen ausgetauscht werden.
- Konsultationen: Ein Mitgliedsstaat soll seinen Partner über die Art und Weise der Durchführung eines geplanten Verfahrens informieren.
- Comity: Anwendung des Positive-Comity-Konzepts.
Generell kann festgehalten werden, dass die Schwachstelle dieser Empfehlungen im Bereich der Umsetzung liegt. Im Kern geht es um die mangelnde politische Kooperationsbereitschaft des Partners. Die Erkennbarkeit und die Machbarkeit haben mit der vereinbarten Sachlösung wenig zu tun. In dieser technisierten Empfehlung ist die Problemlösung als das Werk der beteiligten Staaten zu begreifen. Das Problem ist, dass vor allem der politische Wille und nicht die Fähigkeit zur Umsetzung ausschlaggebend sind. Die Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten bleibt in den Empfehlungen unberührt. Eine internationale Zusammenarbeit steht hier unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit nationalen Interessen.
OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen[14]
Neben den oben dargestellten Ratsempfehlungen sind noch die Leitsätze für multinationale Unternehmen vom 21.9.1976 erwähnenswert, die die Regierungen der OECD-Mitgliedstaaten als Anhang an eine Erklärung über inter-nationale Investitionen und die multinationalen Unternehmen veröffentlicht haben.
Der erste dieser Leitsätze verbietet Unternehmen die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, z.B. durch wettbewerbsbeschränkende Übernahmen, Verdrängungspraktiken gegenüber Wettbewerbern, eine unbillige Liefer- und Bezugsverweigerung, durch wettbewerbsbeschränkende Missbräuche gewerblicher Schutzrechte und durch Preisdiskriminierung. Nach dem zweiten Leitsatz sollen Unternehmen ihre Abnehmer, Händler und Lizenznehmer möglichst wenig in der eigenen Geschäftstätigkeit einengen. Der dritte Leitsatz untersagt die Teilnahme an unzulässigen Kartellen, die sich nachteilig auf den Wettbewerb auswirken oder ihn völlig ausschalten können. Nach dem vierten Leitsatz sollen die Unternehmen zu Konsultationen und zur Zusammenarbeit mit den Behörden aller betroffenen Länder bereit sein.
Diese Leitsätze enthalten allerdings keine rechtlich verbindlichen Normen und sprechen keine Verbote aus, sondern sie haben lediglich unverbindlichen Charakter. Damit bleiben die OECD-Leitsätze für Unternehmen deutlich hinter dem Stand zurück, den das materielle Wettbewerbsrecht der OECD-Mitgliedstaaten inzwischen überwiegend erreicht hat.
Zu den gegenwärtigen Entwicklungstendenzen der OECD bezüglich der genannten Themenkreise lässt sich sagen, dass viele Herausforderungen, die durch die Globalisierung aufgeworfen worden sind, jetzt eine neue Orientierung der OECD notwendig machen. Diese ist sich bewusst, dass ein Dialog mit Nichtmitgliedern zu diesem Thema erforderlich ist, um eine Problemlösung zu erreichen. Deswegen hat sie zwei große Projekte gestartet. Zum einen existiert seit Oktober 2000 ein Global Forum on Competition[15] unter dem Dach der OECD. Hier treffen Vertreter der 30 OECD-Mitglieder und der EU sowie 21 OECD-Nichtmitglieder zusammen. Die regionalen und internationalen Organisationen können auch daran teilnehmen.[16] Die Beteiligung von Wirtschaftsvertretern und Verbrauchern an bestimmten relevanten Themen ist in der Regel ebenfalls zulässig.[17] In diesem Forum geht es um die Diskussion der allgemeinen Entwicklung der nationalen Wettbewerbspolitiken. Die Schaffung von Rechtsnormen ist derzeit noch nicht geplant. Zum anderen ist ein vielleicht noch wesentlicherer Schritt in diese Richtung die Einrichtung des OECD Regional Forum on Competition in El Salvador 2003, Korea 2004 und Ungarn 2005.[18] Das regelmäßige Treffen hat die Möglichkeit eröffnet, mit Interessenten über wettbewerbspolitische Praktiken auf regionaler Ebene zu diskutieren, z.B. die Bedeutung der Wettbewerbspolitik für kleinere Volkswirtschaften, die Auswirkung von Wettbewerbspolitik auf Wachstum und Entwicklung, die Rolle der Wettbewerbsbehörde bei der Umsetzung einer Wettbewerbspolitik und die regionale Kooperation in Bezug auf Wettbewerbspolitik. Die besonderen Modalitäten etwaiger Verhandlungen sowie eine künftige Einigung müssen aber noch geklärt werden.
Der Restrictive Business Practices Code der UNCTAD[19]
Im Rahmen der Kommission für Handel und Entwicklung der Vereinten Nationen (UNCTAD) wurde 1980 ein Katalog von Grundsätzen und Regeln zur Kontrolle wettbewerbsbeschränkender Praktiken verabschiedet, der sogenannte Restrictive-Business-Practices-Code (UNRBP-Code)[20], dessen Fortentwicklung zu einem Modellgesetz in den 1980ern geplant war.
Der UNRBP-Code enthält über einen verfahrensrechtlichen Teil hinaus materielles Recht. Grundsätzlich gilt das Verbot für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und auch für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Kennzeichnend für diesen Kodex ist die Ausrichtung auf die Interessen der Entwicklungsländer. Den Entwicklungsländern werden Sonderrechte in Form wettbewerbspolitischer Ausnahmebereiche eingeräumt. Die Rolle multinationaler Unternehmen wird in diesem Zusammenhang mit einbezogen. Danach verfügen die multinationalen Unternehmen in Entwicklungsländern grundsätzlich über eine marktbeherrschende Stellung, die sie häufig missbrauchen. Bei Verdacht auf Missbrauch soll das Verhalten überprüft werden können. Einen Schlichtungsmechanismus sieht der Kodex jedoch nicht vor. Stattdessen soll an die Kooperationsbereitschaft der UN-Mitglieder appelliert werden.
Die praktische Relevanz diese Kodizes ist gering. Er enthält lediglich rechtliche Mindeststandards und Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit. Wie bei den OECD-Empfehlungen ist die Einhaltung dieser Vorgaben unverbindlich. Gerade seine Unverbindlichkeit ist der Schwachpunkt bei der Implementierung. Es ist aber nicht zu verkennen, dass dieser Code als ein nicht zu unterschätzender Fortschritt zu betrachten ist, da die Wettbewerbsfreiheit ausdrücklich als Grundelement des internationalen Wirtschaftsverkehrs anerkannt wird. Formalrechtlich gesehen, ist der Kodex bis heute das einzige Instrument im Bereich des Kartellrechts, das als UN-Resolution verabschiedet worden ist.
Die Liberalisierung und die Globalisierung im komplexen System der Weltpolitik haben dazu geführt, dass die UNCTAD auf neue Anpassungsstrategien angewiesen ist. In den letzen Jahren hat sie die Bemühungen fortgesetzt, die Entwicklung des UNRPB-Codes aufrechtzuerhalten:[21] Die 4. UNO-Konferenz zur Überprüfung aller Aspekte des UNRPB-Code fand vom 25. bis zum 29. September 2000 in Genf statt. Die Konferenz schloss ihre Arbeit, indem sie einstimmig eine umfassende Resolution verabschiedete, die die Gültigkeit des Regelwerks erneut bekräftigt und appellierte an die Staaten, dessen Bestimmungen umzusetzen. Eine fünfte Revisionskonferenz fand 2005 in Bangkok statt.[22] Der UNCTAD-Ausschuss für Handel wurde hier aufgefordert, zusätzlich eine zwischenstaatliche Expertengruppe für Wettbewerbsrecht und -politik einzurichten. Die Hauptstränge der UNCTAD in den Bereichen des Wettbewerbsrechts und der Wettbewerbspolitik sind Fortsetzung und Aufbau von capacity – building in Entwicklungs- und Schwellenländern, Unterstützung der nationalen Behörden, eine Wettbewerbskultur zu schaffen und die Untersuchung der Entwicklungseinflüsse möglicher internationaler Abkommen über Wettbewerbsgesetze und- politik.[23]
Die parallelen Aktivitäten von UNCTAD und OECD zu diesem Thema sind oft als Doppelarbeit bezeichnet worden.[24] Dies ist bei genauerer Betrachtung nicht der Fall, da die OECD die Zusammenarbeit der nationalen Kartellbehörden der Industrieländer in den Vordergrund stellt. In regelmäßigen Treffen des Committee on Competition Law and Policy (CCLP) der OECD werden Erfahrungen und Methoden der Rechtsanwendung ausgetauscht. Hingegen liegt der Schwerpunkt der UNCTAD auf Maßnahmen zum Aufbau und zur Stärkung der Wettbewerbspolitik in Entwicklungsländern[25]. Inzwischen hat die traditionelle Abgrenzung zwischen Industrie- und Entwicklungsländern innerhalb der internationalen Organisationen an Bedeutung verloren.[26] Von daher sind die Tätigkeitsfelder zum Teil erweitert.
Der Transfer of Technology Code der Vereinten Nationen
Auch der Entwurf eines International Code of Conduct on the Transfer of Technology (TOT-Code) enthält ein Kapitel über wettbewerbsbeschränkende Geschäftspraktiken, das Wettbewerbsbeschränkungen in Technologietransferverträgen verbietet und als Spezialregelung des UNRBP-Code gedacht ist. Einzelheiten diese Kodizes sind aus verschiedenen Gründen sehr umstritten, so dass er nicht verabschiedet werden konnte.[27]
GATT
Als Vorgängerin der WTO war das GATT für die Liberalisierung der Welthandelsbeziehungen verantwortlich. Wegen der Schwerpunktsetzung wurden die wettbewerbspolitischen Aspekte im GATT vernachlässigt. In erster Linie ging es um den Abbau und die Regelung staatlicher Eingriffe im internationalen Wettbewerb. Maßnahmen gegen private Wettbewerbsbeschränkungen im internationalen Handel wurden nur im Rahmen der Antidumpingpolitik des GATT kontrolliert und sanktioniert. Nach dieser Maßgabe kam es überwiegend darauf an, ob und wie das Dumping praktiziert wird. Von daher kann von einer direkten Umsetzung der wettbewerbspolitischen Instrumente im GATT nicht gesprochen werden.[28]
Das GATT befasste sich schon sehr früh mit dem multilateralen Ansatz zur Zusammenarbeit. Bereits 1960 verabschiedete die Gruppe der Sachverständigen eine Resolution.[29] Danach war ein Verfahren zur Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen. Wenn eine Partei der Ansicht war, dass eine schädliche Wirkungen durch wettbewerbswidriges Verhalten vorlag und eine Abwehrmaßnahme erforderlich war, dann wurde ihr empfohlen, sich an einem Konsultationsverfahren mit der betroffenen Partei zu beteiligen. Es ging nicht nur um den Austausch von Informationen, sondern auch um Maßnahmen zur Konfliktlösung. Ein Mechanismus für eine Streitschlichtung sowie ein besonderes Verfahren zur Berufung war allerdings nicht vorgesehen. Diese Resolution war nicht rechtlich verpflichtend und wies somit keine Bindungswirkung auf. Von daher erlangte sie keine wirksame Bedeutung in der Praxis.[30]
WTO
Auf der WTO-Ministerkonferenz in Singapur 1996 wurde das Thema der inter-nationalen Wettbewerbspolitik aufgegriffen. Eine Arbeitsgruppe wurde eingesetzt, um die Kernprinzipien zu erarbeiten.[31] Die Einbeziehung der Wettbewerbspolitik in die Welthandelsrunde war eine der zentralen Forderungen der EU.[32] Trotz des Bekenntnisses zur Notwendigkeit globaler Rechtsnormen ist deren Schaffung im Rahmen der Welthandelskonferenz bisher noch nicht erfolgt,[33] sondern es sind lediglich die rudimentären Regelungen zum Themenkreis geschaffen worden. Im Folgenden werden wesentliche Fortschritte in diese Richtung erläutert.[34]
Mit der Entwicklung multilateraler Regelwerke für Dienstleistungen und geistiges Eigentum im Rahmen der WTO wurden weitere wettbewerbspolitische Gesichtspunkte in die Welthandelsordnung eingefügt. Im Rahmen der Vereinbarung über handelsbezogene Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) hat die WTO die Mitgliedstaaten aufgefordert, Bestimmungen gewerblicher Schutzrechte auf internationaler Ebene einzuhalten (§ 8 II TRIPS). Nach diesem Übereinkommen ist eine materiell-rechtliche Regelung nicht vorgesehen, wohl aber eine Regelung hinsichtlich der Zusammenarbeit im Bereich des Verfahrensrechts vereinbart worden. Nach Art. 40 Abs. 3 TRIPS soll jedes WTO-Mitglied bereit sein, mit einer anderen Partei in eine Beratung einzutreten. Ziel ist es, Informationen über wettbewerbsbeschränkende Praktiken auszutauschen. Zu einer weiteren Einigung über künftige Vorgehensweisen ist es bisher noch nicht gekommen.
Das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) hat eine sehr allgemeine Regelung zum materiellen internationalen Kartellrecht formuliert. Dabei wurde es den Mitgliedstaaten überlassen, diese Praktiken festzulegen. Nach Art. 7 Abs. 3 GATS soll der WTO-Rat für den Handel mit Dienstleistungen bei der Informationsbeschaffung über wettbewerbswidrige Maßnahme behilflich sein, wenn ein Dienstleister wettbewerbswidrig im Sinne dieser Vereinbarung gehandelt hat. Eine bestimmte Einschaltung zur effektiven Bekämpfung ist nicht vorgesehen. Nach Art. 9 Abs. 2 GATS ist ebenfalls eine Zusammenarbeit beim allgemeinen Informationsaus-tausch über wettbewerbswidrige Praktiken vereinbart. Danach soll jeder Mitgliedstaat auf das Ersuchen einer anderen Partei hin in Beratungen mit diesem eintreten.
Um die Liberalisierung und Integration von Märkten zu erzielen soll die durch international operierende Unternehmen hervorgerufene Wettbewerbsverzerrung bekämpft werden. Dies ist das Ziel der WTO im Rahmen der inter-nationalen Zusammenarbeit. Aus dieser Zielsetzung heraus lässt sich erkennen, dass eine Internationalisierung der Wettbewerbspolitik im Rahmen der WTO wünschenswert ist.[35] Die politische Realität hat jedoch gezeigt, dass die Umsetzung dieser Idee kurzfristig nicht möglich ist.[36] Auf dem klassischen Weg erzielte die WTO allerdings bisher auch eine bescheidene Nebenwirkung für die Problemlösung.[37] Die WTO ist und bleibt ein globales Forum, das jedoch nicht über eine homogene Mitgliederstruktur verfügt. Zwischen den Mitgliedstaaten gibt es immer noch einen großen Unterschied im Entwicklungsniveau der Wettbewerbspolitik und -gesetze. Die Industriestaaten haben eine dominierende Position bei der Begründung sowie Durchsetzung der nationalen Wettbewerbsrechte. Aus diesem Grund ist die Akzeptanz eines weltweiten Übereinkommens nicht weit verbreitet.[38]
Grenzen der Anwendung
Die hier dargestellten Empfehlungen und Verhaltenskodizes sind ihrer Rechtsnatur nach unverbindlichem Recht, also so genanntes soft – law. Auf globaler Ebene sind sie bislang nicht konsensfähig und daher undurchführbar. Eine befriedigende Lösung für das Problem kann also durch soft – law nicht gefunden werden. Es enthält in erster Linie eine beispielhafte Vorlage für die Gesetzgeber der Länder, die sie in der Wettbewerbspolitik rechtlich verankern können. Die Empfehlungen können allerdings eine Rolle spielen, wenn sich Unternehmen darauf berufen. Ferner können sie als allgemeine Rechtsgrundsätze für Schiedsverfahren dienen. Auf jeden Fall haben diese unverbindlichen Richtlinien einer Vorbildfunktion. Sie können das Problembewusstsein fördern und Einfluss auf die Fortentwicklung haben, wenn es um die Schaffung künftiger internationaler Rechtsnormen auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik geht.
Das Mindestharmonisierungsprinzip
Hintergründe und Inhalte
Die vorstehenden Ansätze versuchen, private Beschränkungen des internationalen Wettbewerbs im Rahmen der Fusionskontrolle zu verhindern. Die oben ausgeführte Analyse hat allerdings gezeigt, dass die bisherigen Bemühungen um eine Problemlösung aus verschiedenen Gründen unwirksam geblieben sind. Zur Überwindung der soeben angesprochenen Schwierigkeiten rückt hierbei mehr und mehr die rechtspolitische Überlegung in den Vordergrund, ob eine künftige Lösung der Probleme in einer Internationalisierung der Wettbewerbspolitik gefunden werden kann.[39] Zur Begründung dieser strategischen Denkrichtung wird oft angeführt, dass aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen durch die nationale Wettbewerbspolitik[40] und aufgrund unterschiedlicher Auslegung und Anwendung des bestehenden Wettbewerbsrechts[41] internationale Konflikte entstünden. Hinzu komme noch eine Verquickung wettbewerbspolitischer und industriepolitischer Ziele,[42] so dass die Konflikte noch komplexer würden. Käme ein einheitliches globales Regelwerk für die Wettbewerbspolitik zustande, so könne diese Art von Konflikt vermieden werden. Es ist allerdings außerordentlich schwierig, auf globaler Ebene eine Wettbewerbsordnung überhaupt zu vereinbaren und umzusetzen.[43]
So bestehen viele Bedenken, ob diese anspruchsvolle Zielsetzung überhaupt realisierbar ist und wie die Meinungsverschiedenheiten der Teilnehmerstaaten über einen umsetzbaren Ansatz zu überwinden sind. Bei näherer Betrachtung zeigt sich allerdings, dass die wesentlichen Probleme immer noch bestehen. Zu den wohl wichtigsten Gründen gehört der Umstand, dass keine Regierung bereit ist, ihre nationale Souveränität und die damit verbundenen wettbewerbspolitischen Gestaltungsmöglichkeiten zugunsten einer internationalen Institution aufzugeben.[44]
In vielen Staaten hat allerdings zwischenzeitlich ein Umdenken stattgefunden. Die Diskussion über die ordnungspolitische Dimension der Internationalisierung der Wettbewerbspolitik erscheint nunmehr in neuem Licht.[45] Hier ist ein neuer Blick auf die politische Machbarkeit der internationalen Vereinbarung wertvoll und dringend geboten. Eine Einigung über die Kooperation in der internationalen Wettbewerbspolitik könnte mittlerweile scheinbar erzielt werden. Die Aufgabe der Forschung besteht nunmehr darin, auf pragmatischere Perspektiven zu fokussieren. Als zentrales Problem erweist sich derzeit die Schaffung einer Vision, nach der zumindest gewisse Grundregeln zu etablieren sind. Die Durchsetzbarkeit kann nur dann gewährleistet werden, wenn keine abschließenden detaillierten Regelungen getroffen werden müssen.
Aus solchen Überlegungen heraus ist das Prinzip der Mindestharmonisierung zustande gekommen,[46] welches mit erstaunlicher Schnelligkeit Zustimmung in der Staatengemeinschaft findet. Gegenstand sollte unter anderem die internationale Kooperationsmöglichkeit auf dem Gebiet der Wettbewerbsordnung sein. Außerdem muss noch die Frage beantwortet werden, wie grenzüberschreitende Wettbewerbsbeschränkungen angemessen behandelt werden können. Verschiedene Vorschläge für eine internationale Wettbewerbspolitik wurden in den letzten Jahren zu diesen beiden Aspekten veröffentlicht.[47] An dieser Stelle ist eine Zusammenfassung und Bewertung aller Vorschläge nicht möglich.[48] Es scheint stattdessen sinnvoll zu sein, einen der umfassendsten und interessantesten Vorschläge darzustellen. Er war ein Forschungsergebnis der so genannten Draft International Antitrust Code (DIAC) im Jahre 1993. Im Folgenden werden die wesentlichen Punkte dieses Vorschlages erörtert.
Der Draft International Antitrust Code als Beispiel
Das Forschungsprojekt basiert auf einer Reihe von Grundsätzen, welche die Mängel des Auswirkungs- und des Kooperationsprinzips zu überwinden helfen sollen. Es geht dabei um einen abgeschlossenen Entwurf für ein umfassendes internationales Wettbewerbsrecht. Die Verfasser haben bei der Bearbeitung des DIAC ein fiktives Mandat des GATT zugrunde gelegt. Nach der Fertigstellung haben sie dem Generaldirektor des GATT den Text überreicht. Die Anbindung des DIAC an das WTO-Abkommen stand für die Verfasser nicht in Frage, weil das multilaterale Handelssystem nach ihrer Überzeugung eine wettbewerbsrechtliche Regelungslücke aufweist, die durch den DIAC geschlossen werden sollte. Im Folgenden werden die Inhalte und Grenzen dieser Strategie erörtert.
Prinzipien
Bei der Erarbeitung des DIAC haben sich die Autoren von einer Reihe von Prinzipien leiten lassen, um bei der Schaffung einer internationalen Wettbewerbspolitik voranzukommen. Die fünf wichtigsten sind[49]:
* Erstens ist sein Anwendungsbereich auf Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug beschränkt. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sind nach wie vor für Wettbewerbsbeschränkungen zuständig, die keine Auswirkungen über die Grenzen des jeweiligen Vertragsstaates hinaus haben. Einheitsregelungen können hier nicht getroffen werden. Die nationale Souveränität der Signaturstaaten bleibt unangetastet.
* Zweitens will es der DIAC bei der Anwendung nationalen Rechts belassen, beansprucht also keine unmittelbare Anwendung. Die grenzüberschreitenden Wettbewerbsbeschränkungen werden auf der Grundlage der betreffenden nationalen Rechtsordnungen erfasst, die nach Vorgabe des DIAC zu reformieren sind. Jeder Vertragsstaat ist demzufolge verpflichtet, sein internes Wettbewerbsrecht in Einklang mit dem DIAC zu bringen. Die Nationalstaaten müssen sich aufgrund dieser Regelung nicht fremdem Recht unterwerfen, so dass das Prinzip der nationalen Souveränität nicht verletzt wird. Unterschiedliche Rechtsordnungen können jedoch unter Umständen aufeinander prallen.
* Drittens stellt das Prinzip der Inlandsbehandlung in- und ausländische Wettbewerbsverstöße gleich und behandelt sie nach Inlandsrecht. Danach muss jeder Vertragsstaat sämtliche Rechtsvorschriften, die auf rein national wettbewerbsrechtliche Fälle anzuwenden sind, uneingeschränkt auch auf internationale Fälle anwenden, die vom DIAC erfasst werden. Also sollen ausschließlich inländische Maßstäbe angelegt werden.
* Viertens sollen die Vertragsparteien gewisse Mindeststandards vereinbaren. Diese Mindeststandards sind auch in nationales Recht umzusetzen. Danach kann ein Vertragsstaat zwar zum Schutz des Wettbewerbs striktere Vorschriften erlassen, er sollte aber das im DIAC vorgesehene Niveau des Wettbewerbsschutzes nicht unterschreiten. Damit wird ein Mindestschutz des Wettbewerbs bei gleichzeitiger Berücksichtigung nationaler Unterschiede gewährleistet.
* Bei dem fünften Prinzip handelt es sich um die Vereinbarung der inter-nationalen Verfahrensinitiative. Es handelt sich dabei um die Errichtung einer internationalen Wettbewerbsbehörde (International Antitrust Authority, IAA). Diese Behörde überwacht, ob die Vertragsstaaten die vereinbarten Mindeststandards einhalten. Die Befugnisse der IAA bleiben auf die internationale Verfahrensinitiative beschränkt. Es bestehen keine Untersuchungs- oder Sanktionsbefugnisse. Rechtsdurchsetzungsorgane sind deswegen zwangläufig auf nationaler Ebene erforderlich. Die Besonderheit der Bestimmung liegt nur darin, dass die IAA die entsprechenden nationalen Wettbewerbsbehörden zu einem Vorgehen gegen Wettbewerbsbeschränkungen zwingen kann. Kommt eine nationale Behörde der Aufforderung der IAA nicht nach, so kann diese die Behörde vor dem zuständigen nationalen Gericht verklagen. Ebenso können inländische Marktteilnehmer von der IAA direkt vor dem nationalen Gericht verklagt werden.
Materielle Rechte im Überblick[50]
Der DIAC schreibt keine Harmonisierung vor, durch die bisherigen Wettbewerbsrechten eine fremde Rechtsordnung übergestülpt würde, d.h. mit dem DIAC wird keine Rechtsvereinheitlichung angestrebt. Vielmehr sollen die nationalen Wettbewerbsrechte an den spezifischen nationalen Gegebenheiten ausgerichtet bleiben. Es geht vor allem um die Schaffung von Mindeststandards, die mit dem national verbindlichen Mindestschutz markiert werden. Diese Mindeststandards haben daher den Charakter von materiellen Rechten, die mindestens von den westlichen Industrieländern geprägt sind. Im Folgenden wird der Mindestschutz im Einzelnen kurz dargestellt.
* Für Preis-, Quoten- und Marktaufteilungskartelle gilt das Verbotsprinzip, für alle anderen horizontalen Vereinbarungen die rule of reason. Will ein Land diese Mindeststandards übererfüllen, so könnte es bei Verstößen die im DIAC vorgesehenen Untersagungen durch Sanktionen, etwa durch Bußgelder, flankieren.
* Für die verschiedenen Formen der als Vertriebsstrategie bezeichneten vertikalen Vereinbarungen ist das per-se-Verbot mit Ausnahmevorbehalten bzw. die rule of reason vorgesehen.
* Im Bereich der Fusionskontrolle sind die folgenden einheitlichen Regelungen vorgesehen: die Pflicht zur Vorabmeldung von Fusionen mit internationaler Dimension, die Art und das Ausmaß der von den beteiligten Unternehmen mitzuteilenden Informationen, die Pflicht zu ihrer vertraulichen Behandlung sowie der Suspensiveffekt und die Wartefrist bis zum Vollzug der Fusion.
* Auf dem Gebiet der Missbrauchsaufsicht erfasst der DIAC sowohl den Ausbeutungs- als auch den Behinderungsmissbrauch, und es besteht eine enge Anlehnung an EU-Recht. Die Mindeststandards gelten auch für öffentliche Unter-nehmen, solange dadurch nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben behindert wird.
Institutionen[51]
Auf nationaler Ebene verpflichten sich die Vertragsstaaten, nationale Wettbewerbsbehörden zu errichten, die im Anwendungsbereich des DIAC ausschließliche Zuständigkeit haben. Diese Behörden sollen politisch unabhängig sein, mit hinreichenden Haushaltsmitteln ausgestattet werden und umfassende Untersuchungsbefugnisse erhalten.
Auf internationaler Ebene ist die Gründung einer Internationalen Wettbewerbsbehörde (International Antitrust Authority, IAA) vorgesehen. Ihr Präsident soll für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt werden. Seine Arbeit wird durch einen internationalen Wettbewerbsrat (International Antitrust Council, IAC) mit zwanzig Mitgliedern unterstützt. Daneben ist ein internationaler Wettbewerbsausschuss (International Antitrust Panel, IAP) vorgesehen. Diese Institution nimmt gerichtsähnliche Funktionen wahr und verfährt nach den Streitbeilegungsregeln der Multilateral Trade Organisation, MTO, also der heutigen WTO.
Verfahren
Die Verfahrenshoheit der Vertragsstaaten bleibt unangetastet. So soll die internationale Wettbewerbsbehörde nicht in eigener Regie Untersuchungsverfahren durchführen. Sie ist auch nicht befugt, eine Empfehlung auszusprechen oder eine Entscheidung zu treffen. Die Besonderheit der Regelung liegt darin, dass die internationale Wettbewerbsbehörde eigene Verfahrensrechte in den Verfahren der nationalen Kartellbehörden und Gerichte erhält. Sie ist befugt, von einer nationalen Kartellbehörde die Einleitung eines Verfahrens zu verlangen. Im Fall der Weigerung kann sie diese Behörde wegen ihrer Untätigkeit vor den nationalen Gerichten des betreffenden Vertragsstaates verklagen. Sie hat das Recht, bei nationalen Gerichten Klage gegen Privatpersonen oder Unternehmen wegen der Wettbewerbsbeschränkungen zu erheben. Schließlich kann die Behörde auch Vertragsstaaten wegen der Nichterfüllung der Konventionsverpflichtung verklagen. Also wird die internationale Wettbewerbsbehörde im Wesentlichen mit einer Klagebefugnis im Allgemeininteresse ausgestattet sein.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des DIAC verdienen Zustimmung. Erstens wird eine nationale Wettbewerbsbehörde im Allgemeinen bessere Möglichkeiten der Untersuchung haben als eine internationale Behörde und zweitens wird die Souveränität der Vertragsstaaten dadurch nicht beeinträchtigt.
Internationale Streitbeilegung[52]
Nach diesem Vorschlag kann jeder Vertragsstaat einen anderen Vertragsstaat wegen einer Pflichtverletzung vor dem internationalen Wettbewerbsausschuss verklagen, wenn Konsultationen ohne Ergebnis geblieben sind. Die internationale Wettbewerbsbehörde ist nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, Klage zu erheben. Hinsichtlich des Verfahrens verweist der DIAC auf die WTO- Streitbeilegungsregeln.
Die Anlehnung an das Streitbeilegungsverfahren der WTO liegt aus zwei Gründen nahe: Zum einen soll der DIAC gerade gewisse wettbewerbsrechtliche Lücken des internationalen Handelsrechts füllen, und zum anderen belegen mehrere hundert Streitbeilegungsverfahren die Leistungsfähigkeit dieses Instruments.
Grenzen der Anwendung[53]
Aus der Natur der Sache heraus verfolgt der DIAC einen rein kartellrechtlichen Ansatz. Dieser ist bereits so umfassend, insbesondere die ausführlichen Bestimmungen der internationalen Fusionskontrolle, dass er in seiner Gesamtheit in internationalen Verhandlungen nicht durchsetzbar wäre. Angesichts fehlender diesbezüglicher Regelungen in vielen Staaten ist derzeit nicht zu er-warten, dass die Teilnehmerstaaten ihre nationale Wettbewerbsordnung anpassen und den DIAC ohne weiteres in der Praxis aufnehmen.
Zu bedenken ist auch, dass der DIAC keine Definition von Schlüsselbegriffen in der Wettbewerbspolitik, z.B. Marktmacht, Abgrenzung des relevanten Marktes, Eingreif- und Aufgreifkriterien enthält. Diese Lücke könnte dazu führen, dass eine einheitliche Anwendung in der Rechtspraxis nicht möglich ist.
Ein weiterer Kritikpunkt am DIAC betrifft dessen Umsetzung in das nationale Recht. Diese ist aller Erfahrung nach nicht sehr wahrscheinlich. Ebenso ist es auch nie gelungen, die GATT-Regeln (z.B.: Meistbegünstigung) in nationales Recht umzusetzen.
Mit Blick auf die internationale Verfahrensinitiative ist es höchst fraglich, ob diese internationale Einrichtung funktionieren würde. Der DIAC erfordert eine supranationale Instanz, welche die letzte Entscheidungsgewalt bei Streitigkeiten haben muss und welche sogar in die nationale Souveränität eingreifen würde. Dazu sind die Regierungen nicht bereit und würden diese Entscheidungen nicht anerkennen. Die Frage, ob sich Staaten der bindenden Entscheidungsgewalt eines ständigen Antitrust-Panels unterwerfen wollen, steht noch offen. Einen Anhaltspunkt dafür gibt es nicht.
Aus heutiger Sicht ist offen, ob neue Verhandlungen über das DIAC benötigt werden.[54] Die Ursache dafür ist, dass die Hoffnung auf eine neue Lancierung einer neuen Handelsrunde kaum begründet ist.[55] Themen wie Wettbewerbspolitik oder Sozial- und Umweltstandards sind inzwischen eher auf die Ebene der Aushandlung regionaler und bilateraler Handelsabkommen abgewandert.
Zusammenfassung
Die verschiedenen Ansätze einer internationalen Wettbewerbspolitik wurden umfassend herausgearbeitet. Zunächst wurde das Auswirkungsprinzip dargestellt. Bei dem wettbewerbspolitischen Ansatz nach diesem Prinzip handelt es sich um die extraterritoriale Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts. Diese Vorgehensweise ist unilateral. Die Vorteile sind eindeutig, wenn die Durchsetzungsmöglichkeiten seitens der Nationalstaaten vorhanden sind. Das Problem des Souveränitätsverlustes ist in einem solchen Fall nicht bedeutsam. Die Politikkoordination ist je nach Gewichtung des Streitfalles immer umsetzbar. Gleichwohl sind die Nachteile zu beachten. Die Konfliktpotentiale sind zahlreich und die Umsetzung nicht immer reibungslos. Dies ist schon der Fall, wenn die Kooperationsbereitschaft der ausländischen Partner nicht vorhanden ist.
Bei der Anwendung des Kooperationsprinzips handelt es sich um eine bilaterale Vorgehensweise. Ziel ist es, Informationen auszutauschen und Koordinationsmöglichkeiten zu ermitteln. Die Nachteile bei der Anwendung der unilateralen Vorgehensweise werden überwunden, wenn die Schwierigkeiten beim Sachverhalt mit Auslandswirkung teilweise gelöst werden können. Die verbleibenden Schwierigkeiten liegen hier im Bereich der Kooperationsbereitschaft und der unterschiedlichen Beurteilung wettbewerbspolitischer Sachverhalte. Deshalb sind die Durchsetzungschancen teilweise auch geringer als ursprünglich vielleicht zu erwarten wäre.
Der wettbewerbspolitische Ansatz nach dem Koordinierungsprinzip hat zwei Möglichkeiten gezeigt: globale Vereinbarung und Mindestharmonisierung. Die Vorgehensweise ist multilateral. Der DIAC wurde als Beispiel hierfür vor-gestellt. Vorteile bei der Einführung wurden auch erwähnt: Mindeststandards als ein verbindliches Gesamtregelwerk, internationale Rechtssicherheit und hoher Effizienzgewinn. Die Nachteile sind eindeutig zu sehen: Aufgabe der nationalen Souveränität und fehlende institutionelle Rahmenbedingungen.
[1] Koopmann, Georg (2001): Internationalisierung der Wettbewerbspolitik: Korrelat zur internationalen Handelspolitik? in: Außenwirtschaft Heft II, S.159-199; Klodt, Henning (2000): Megafusion und internationale Wettbewerbspolitik in: Walter Helmut u.a. (Hrsg.): Wachstum, Strukturwandel, Wettbewerb, Stuttgart S. 417-441.
[2] Der Grund dafür liegt noch tiefer: Es geht nicht nur um die Ausfüllung von Lücken aus der Implementierung und Vermeidung von Jurisdiktionskonflikten, sondern auch um die zunehmende Bedeutung der Wettbewerbspolitik im Rahmen der Freihandelspolitik. Sie basiert auf der Überscheidung und Verquickung wettbewerbs- und handelspolitischer Fragen. Ausführlich zur Begründung dafür s. Taylor, Martyn D. (2006): a.a.O. S. 163; ICPAC (2000): Chapter 4; Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 41.
[3] Drexl, Josef (2003/Hrsg.): The Future of Transnational Antitrust-From Comparative to Common Competition Law, Bern; Randzio-Plath, Christia; Rapkay, Bernhard (2003): Neue Herausforderungen für die Fusionskontrolle in Wirtschaftsdienst Heft 2 S. 116-121; UNCTAD (2002): Experiences gained so far on international Co-operation on Competition Policy Issue and the Mechanisms used, Report TD/B/COM.2/CLP/21, Geneva 3-5 July 2002; Anderson, Robert D; Holmes Peter (2002): Competition Policy and The Future of The Multilateral System in Journal of International Economic Law Vol. 5 S. 531- 563; Ignacio, Garcia Bercero; Amarasinha, Stephan D. (2001): Moving the Trade and Competition Debate Forward in: Journal of International Economic Law Vol. 3 S. 481-506; Müller, Denis M. (2000): A Global Competition Policy for a Global Economy in: Gierisch, Herbert (Hrsg.): Merits and Limits of Markets, Berlin; Shelton, Joana R. (1999): Competition policy: What chance for a international Rule in: OECD Journal of competition law and policy Vol.1 S. 57-72; Melamed, Douglas (1999): International Co-operation in Competition Law and Policy: What can be achieved at the bilateral, regional and multilateral levels in: Journal of International Economic Law Vol. 3 S. 423- 433.
[4] Wins, Henning (2000): a.a.O. S. 88 ff.; Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 61 ff.
[5] Für eine umfassende Untersuchung s. Taylor, Martyn D. (2006): a.a.O. S. 151; Wins, Henning (2000): a.a.O. S. 89; Voß, Dirk Peter (2000): a.a.O. S. 47; Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 62.
[6] Der Text ist abrufbar unter <httt:www.worldtradelaw.net/misch/havana.pdf>.
[7] Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 63.
[8] UN- Kartell Commission Report 1953 in: WuW 1955, 479ff.
[9] Basedow Jürgen (1998): a.a.O. S. 63.
[10] Umfassender s. Tarullo, Daniel K. (2001): a.a.O.
[11] Tarullo, Daniel K. (2001): a.a.O.
[12] S. die Webseite der OECD unter <http//www.oecd.org.>; Taylor, Martyn D. (2006): a.a.O. S. 133; Whisch, Richard (2005): a.a.O. S.47; Podszun, Rupprecht (2003): a.a.O. S. 68; Voß, Dirk Peter (2000): a.a.O. S. 72; Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 65.
[13] Die komplette Auflistung der Empfehlungen ist abrufbar unter: <http//oecd.org/document/59/0.2340en_2649-37463_4599739_1_1_1_37463.00.html>
[14] Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 65.
[15] Zur aktuellen Entwicklung der Aktivitäten s. OECD online <http://www. oecd.org>; Podszun, Rupprecht (2003): a.a.O. S. 117.
[16] Z. B. die Weltbank, die WTO und die UNCTAD.
[17] Z.B: The Trade Union Advisory and Comsumers International.
[18] Mehr dazu s. OECD online Global and Regional Forum on Competition <http:// www-.oecd.org>; Podszun, Rupprecht (2003): a.a.O. S. 118.
[19] Taylor; Martyn D. (2006): a.a.O. S. 130; Whisch, Richard (2005): a.a.O. S. 446; Podszun, Rupprecht (2003): a.a.O. S.119; Voß, Dirk Peter (2000): a.a.O. S. 63; Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 65.
[20] Set of Multilaterally Agreed Equitable Principles and Rules for the Control of Restrictive Business Practices, Text und deutsche Übersetzung abgedrückt in: WuW 1983, S. 32 ff. Zur ausführlichen Analyse s. Voß, Dirk Peter (2000): a.a.O. S. 63 ff.
[21] Brusik, Philippe (2001): UNCTAD´s role in promoting Multilateral Co-operation on Competition Law and Policy in: World Competition 24 (1) S. 23-39.
[22] UNCTAD online, http://www.unctad.org
[23] UNCTAD, The Relationship Between Competition, Competitiveness and Development, UNCTAD-Doc. TD/B/Com.2CLP30 0f 30th May 2002, abrufbar unter: http//www. unctad.org/endocs/c2clp30.en.pdf>
[24] Schoneweld, Frank (2003): a.a.O. S. 464.
[25] Vgl. Model Law on Competition, UNCTAD Series on Issues in Competition Law and Policy, UNCTAD-DocTD/RBP/CONF5/7Rev.2 E.94II. D.26 1 August 2004, abrubar bei
<http://www.unctad.org.en/docs/tdrbpconf57rev2_en.pdf>
[26] Etwa im Hinblick auf die drastische wirtschaftliche Entwicklung in Südostasien.
[27] Voß, Dirk Peter (2000): a.a.O. S. 72; Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 67
[28] Taylor, Martyn D. (2006): a.a.O. S. 153.
[29] Taylor, Martyn D. (2006): a.a.O. S. 153.
[30] Buchmann, Eva (2004): a.a.O. S. 113 ff.
[31] S. Anhang WT/MIN (01)DEC/1 No. 20 Ministerial Declaration of 13. December 1996; vgl: Nicolaides, Phedon (2001): Competition and the WTO Policy in WTO Millennium Round, London; Brittan, Leon (1998): Building on the Singapore Ministerial: Trade, Investment and Competition S. 265-278; Janow, Merit E. (1998): International Competition Policy and the WTO S. 279-291 beide in: Bhagwati, Jagdisch; Hirsch, Matthias (Hrsg.) The Uruguay Round and Beyond, Berlin.
[32] Berrisch, Georg M. (2004): WTO-Was nun? Die Folgen des Scheiterns der Ministerkonferenz in Cancun für die WTO in: RIW Heft 1/2004 S. 69-71. Diese Forderung ist heute nicht mehr durchsetzbar.
[33] Aus heutiger Sicht s. Drexl, Josef (2004): International Competition Policy after Cancun: Placing a Singapore Issue on the WTO Development Agenda in: World Competition 27 (3) S. 419-457.; Hauser, Heinz (2006): Ungewisse Zukunft für die WTO in: Wirtschaftsdienst HW-WA Heft 2 Feb. 2006 S 71-75.
[34] Meibom, Wolfgang von; Geiger, Andreas (2002): Ein Weltkartellrecht als ultima ratio in: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Heft 9/2002 S. 261-266 (261); Buchmann, Eva (2004): a.a.O. S. 115.
[35] Hierfür sprechen folgende Argumente: „presence of a dispute settlement mechanism, uni-versal membership, relatively transparent procedures and experience managing the negotiation and implementation of international agreements“, Schoneveld Frank R. (2004): a.a.O. S. 466; als Überblick über die aktuelle Entwicklung der WTO in deutscher Sprache s. Drexl, Josef (2006): a.a.O.; Hauser, Heinz (2006): a.a.O. Auf diese Debatte verweisen Drexl, Klodt und Hauser mit der gleichen Analyse: Umfassende Mitgliedschaft, überforderte Entscheidungs-verfahren, breiter Konsens und Ausweichen in regionale Präferenzabkommen. Drexl argumentiert mit der Theorie der global public goods. Klodt betont, dass die Bedeutungsunter-schiede zwischen der Handels- und der Wettbewerbspolitik nicht voneinander zu trennen sind.
[36] Dagegen sprechen folgende Argumente: “Negotiation in the WTO with trade and com-petition representatives could impede progress on competition issue; countries opposed to the dispute resolution under WTO´s mechanism may be unwilling to participate; if the WTO accepts competition negotiations it could also mean opening up negotiations on labour and environmental issues thereby running a risk of being overwhelmed and becoming ineffective and the adversarial manner in the WTO and its emphasis on the trade policy is not conductive to an agreement on the type of problems which need to be addressed in competition policy negotiations”, Schoneveld, Frank R. (2004): a.a.O. S.467.
[37] „WTO Panels and the Appellate Body have had very limited opportunity to come to any conclusions on issues concerning competition”, Schoneveld Frank R. (2004): a.a.O. S. 466. Im Rahmen der Diskussion um den Telmex-Fall wurde verstärkt die Auffassung vertreten, dass die WTO-Panels untauglich sind, die Streitigkeiten im Bereich der Wettbewerbspolitik zu lösen. Ein durchaus typisches Beispiel ist, dass „the dispute settlement body cannot responsibly tackle the problem of anti-competitive practices which foreclose market access in a satisfactory manner….the very nature of the WTO is such that it simply does not offer the appropriate platform to address these issues… The nature of competition issues may be too complex to be cast in a binding, detailed regime established and applied by international dispute settlement bodies…”, Lee, Kathy Y. (2005): The WTO Dispute Settlement and Anti-Competitive Practices: Lessons Learnt from the Trade Disputes, Working Paper (L) 10/05, p. 44 Centre for Com-petition Law and Policy, The University of Oxford.
[38] Dagegen spricht Taylor, Martyn D. (2006): a.a.O. S. 289: „An international competition agreement is clearly desirable. The WTO would provide the optimal institutional competition agreement. However, a multilateral WTO competition agreement would not be politically achievable in this time. Rather the current preferred form for an international competition agreement should be a plurilateral WTO competition agreement.” Diese Arbeit ist eine sehr ausführliche positive Darstellung über WTO-Perspektive.
[39] Koopmann, Georg (2001): a.a.O.; Devuyst, Youri (2000): Toward a Multilateral Competition Policy Regime? in: Global Governance Vol. 6 S. 319-398.
[40] Wins, Henning (2000): a.a.O. S. 24 ff.
[41] Wins, Henning (2000): a.a.O. S. 33ff.
[42] Wins, Henning (2000): a.a.O. S. 67 ff.; Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 41.
[43]Die typischen Haupteinwände gegen diese Bestrebungen sind nicht nur die wettbewerbspolitische Divergenz, sondern auch die Begrenztheit der Verhandlungsressource, ausführlich s. Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 53 ff.
[44] Ausführlicher zu diesem Themenkreis: Oberender, Peter (2006/Hrsg.): Internationale Wettbewerbspolitik, Berlin; First, Harry (2003): Evolving toward What? The Development of International Anti-Trust; Drexl, Josef: (2003): Do we need “Courage” for International Anti-Trust Law? Choosing between Supranational and International Law Principles of Enforcement beide in: Dexl, Josef (Hrsg.): a.a.O.; Grewlich, Alexandre S. (2001): Globalisation and Conflict in Competition Law in: World Competition 34 (3) S. 367-404; Messen, Karl M. (2000): Das Für und Wieder eines Kartellrechts in: WuW Heft.1, S 1-16.
[45] Böge, Ulf (2001): Neue Entwicklungen in der Frage der internationalen Zusammenarbeit von Wettbewerbsbehörden in: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht Heft 1/2001 S. 1.
[46] Buchmann, Eva (2004): a.a.O. S. 129 ff.; Messen, Karl M. (2000): a.a.O. S. 5 ff.; Wins, Henning (2000): a.a.O. S. 137 ff.
[47] Scherer, Frederic M. (1994): Competition Policies for an Integrated World Economy; Washington D.C; Kommission der Europäischen Gemeinschaft (1995): Bericht der Sachverständigengruppe zur Wettbewerbspolitik in der neuen Handelsordnung: Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und der Wettbewerbsregeln, KOM (95) 359 endg.; Fitkentscher, Wolfgang (1996): Multiregal für den internationalen Wettbewerb? in: Kantzenbach, Erhard; Mayer, Otto: Von der internationalen Handels- zur Wettbewerbsordnung, Baden-Baden S. 159-218; Fikentscher, Wolfgang; Drexl, Josef (1995): Der „Draft International Antitrust Code“ Initiative für ein Weltkartellrecht im Rahmen des GATT, in: Fikentscher, Wolfgang; Immenga, Ulrich (Hrsg.): Draft International Antitrust Code, Baden-Baden, S. 19-33; Graham Edward. M.; Richardson, J. D. (1997): Conclusions and Recommendations in: Graham, Edward M.; Richardson, J. D. (Hrsg.): Global Competition Policy, Washington D.C. S. 547-579.
[48] Eine etwas eingehendere Darstellung und Bewertung der bisherigen Modelle findet sich bei Conrad, Christian A. (2003): Strategy to Reform the Regulations on International Competition in: World Competition 26 (1) S. 101-121; Wins, Henning (2000): a.a.O. S. 104 ff.
[49] Grundlegend s. Reimers, Thilo (2007): a.a.O. S. 136; Voß, Dirk Peter (2000): a.a.O.; Fikenscher, Wolfgang; Drexl, Josef (1995): a.a.O. S. 40 Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S.70 ff.
[50] Reimers, Thilo (2007): a.a.O. S. 138; Voß, Dirk Peter (2000): a.a.O. S. 127; Fikenscher, Wolfgang; Drexl, Josef (1995): a.a.O. S. 43; Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 72.
[51] Reimers, Thilo (2007): a.a.O. S. 140; Fikenscher, Wolfgang; Drexl, Josef (1995): a.a.O. S. 43; Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 76.
[52] Reimers, Thilo (2007): a.a.O. S. 142; Fikenscher, Wolfgang; Drexl, Josef (1995): a.a.O. S. 45; Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 77.
[53] Conrad, Christian A. (2003): a.a.O. S. 101 ff.; Voß, Dirk Peter (2000): a.a.O. S. 249; Henning, Wins (2000): a.a.O. S. 119 ff.
[54] Koopmann Georg (2005): a.a.O. S. 76.
[55] „No work towards negotiations on any of (competition) issues will take place within the WTO during the Doha Round”, Declaration of the General Council on 1 August 2004. WT/L/579.