Kim Them Do
Kapitel 6 Perspektiven einer internationalen Fusionskontrollpolitik
Tóm tắt: Chương 6 đề ra một triển vọng hợp tác quốc tề để kiểm soát các hoạt dộng sát nhập và thu tóm doanh nghiệp. Để tránh các khó khăn về dị biệt pháp luật trong thủ tục điều tra, các quốc gia tham dự phải đồng thuận ở một số nguyên tắc tối thiểu về luật thủ tục để làm cơ sờ cho việc hợp tác. Các vấn đề chính cần thảo luận để đi đến thống nhất là thủ tục đăng ký hoạt động, ngôn ngữ, thời gian, mẩu biểu, các hình thức bảo đảm cho thủ tục đang ký đưọc tiến hành đúng thời hạn
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In Kapitel 5 wurden verschiedene mögliche Lösungsansätze vorgestellt, nämlich die Anwendung des nationalen Rechts nach dem Auswirkungsprinzip, die bilaterale Kooperation mit anderen Staaten und die Schaffung internationaler Wettbewerbsregeln. Ihre Stärken und Schwächen wurden bereits ausführlich diskutiert mit dem Ergebnis, dass keines der bisher geprüften Modelle als aus-reichend für die Problembewältigung bezeichnet werden kann.
Angesichts der oben beschriebenen Entwicklung liegt eine pessimistische Prognose für eine wirkungsvolle Kontrolle von internationalen Fusionen nahe, weil die Anforderungskriterien für einen Konsens nicht vorhanden sind. Nichtsdestoweniger kann eine bedeutsame Lehre daraus gezogen werden: Die Realisierungschance zur erfolgreichen Kooperation ist äußerst gering und der politische Wille zur Durchsetzung der Vereinbarung scheint nicht sonderlich stark zu sein. Die internationale Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen bleibt unter diesen Umständen eine unerfüllte Hoffnung. Dieser Befund sollte aber nicht zu der Schlussfolgerung verleiten, dass der Verzicht auf einen solchen Lösungsansatz die einzige Option ist. Die bisherigen Bemühungen haben vielmehr gezeigt, dass der Wunsch zur Lösung dieses Problems vorhanden ist und dass damit die Hoffnung darauf keinesfalls aufgegeben werden sollte.
Abstellend auf den steuerungspolitischen Aspekt ist davon auszugehen, dass es vordringlich ist, dieser Problematik volle Aufmerksamkeit zu widmen, da es auf Grund der steigenden Anzahl von Fusionen notwendig ist, die internationalen Fusionsgeschäfte unter internationale politische Kontrolle zu bringen. Die Frage nach einer zukünftigen sachgerechten Lösung ist daher als eine zu erhellende Forschungsfrage in der Wissenschaft anzusehen. Sie ist aber auch als eine zu erfüllende Aufgabe in der Praxis der internationalen Politik der Kooperation zu erwarten.[1] Sicherlich wird der Weg zu diesem Ziel noch lang und steinig sein, aber es steht fest, dass diese Perspektive eine zunehmende Aktualität gewonnen hat,[2] da politische Entscheidungsträger und Rechtstheoretiker erkannt haben, dass diese Herausforderung nur durch das kollektive Handeln der internationalen Staatengemeinschaft bewältigt werden kann.
Im Hinblick auf die Projektebene setzt sich dieses Kapitel mit einem weiteren Lösungsmodell auseinander. Bei der folgenden Darlegung handelt es sich um eine Fokussierung eines innovativen Ziels der schon angesprochen Konzeptionen. Aus dieser Überlegung heraus wird die konzeptionelle Frage nach einer neuen Lösung folgendermaßen aufgeworfen: Welche Kooperationsgrundsätze erscheinen als konsensfähig und inwieweit können Regeln und Verfahren herausgebildet werden? Dabei kommt es für die zukünftige Zusammenarbeit zunächst einmal entscheidend darauf an, wie eine Konvergenz zwischen den Beteiligten in Bezug auf eine von ihnen als ausreichend empfundene Kontrolle hergestellt werden kann.
Grundsätze[3]
Angesichts der oben beschriebenen Situation erscheint es zunächst nahe liegend, dass neue Grundsätze konzipiert werden müssen, um die anstehenden Probleme zu lösen. Die Antwort darauf kann an dieser Stelle nicht eindeutig gegeben werden, aber zumindest können grundlegende Eigenschaften aufgezeigt werden. Wichtig ist, dass Forderungen nach neuen Lösungsgrundsätzen wenig Sinn machen würden, wenn die gewonnen Erfahrungen aus den an-gesprochenen Lösungsansätzen unberücksichtigt blieben, da sie bereits Teillösungen darstellen. Die verbleibende Lücke bei der schon zum Teil gefundenen Sachlösung kann im Laufe der Zeit noch weiter gefüllt werden.
Erst müssen jedoch maßgebliche Gesichtspunkte anhand der bisher unbefriedigenden Situation erarbeitet werden, um herauszufinden, was in Zukunft machbar und hilfreich sein könnte. Dabei müssen Überlegungen zur politischen Realisierbarkeit und zur Effektivität der internationalen Kooperation stärker gewichtet werden als bisher.[4] Es ist unnötig, weitere neue Grundsätze vorzuschlagen und zu verhandeln, da das Interesse der Beteiligten für ein neues Verhandlungsthema nicht vorhanden ist und die Verhandlungsressourcen sehr begrenzt sind.[5] Hier erscheint es sinnvoller, aus bereits vorhandenen Lösungsansätzen die brauchbarsten Ergebnisse herauszufiltern. In Hinblick auf Nachbesserungsbemühungen werden nachfolgende Konzeptionen als Lösungsvorschläge diskutiert.
Inländerprinzip[6]
Aus den faktischen Grenzen der Anwendung des Auswirkungsprinzips ergibt sich, dass die jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden immer nur Wettbewerbsbeschränkungen
verfolgen, wenn negative Auswirkungen auf den inländischen Märkten auftreten. Solange keine nachhaltigen Auswirkungen auf den Inlandsmärkten feststellbar sind, können die Behörden keine wettbewerbsrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen einleiten. Im Mittelpunkt der Diskussion steht die Frage: Was sollte man mit Wettbewerbsbeschränkungen des inländischen Marktteilnehmers tun, die fast ausschließlich eine Auslandauswirkung herbeiführen?[7] Wenn der Schaden allein das Ausland trifft, dann fühlen sich die Behörden nicht unmittelbar betroffen. Von daher sehen sie auch keinen Anlass, Maßnahmen zu ergreifen.[8] Ihre wichtigste Begründung für das Untätigbleiben ist, dass sie nicht dafür zuständig sind. Die Wettbewerbsgesetze dürfen keinesfalls über die Landesgrenze hinaus angewendet werden. Dieses Argument mag auf den ersten Blick verständlich sein, denn das Wettbewerbs-recht wird nur für den Schutz des Heimatmarktes eingesetzt.
Aus heutiger Sicht ist diese Auffassung allerdings nicht mehr zutreffend. Bei einem globalen Fusionsvorhaben kann eine Vielzahl von nationalen Rechtsordnungen und Märkten unmittelbar betroffen sein. Die Folgen sind vielfältig: die Häufung von staatlichen Zuständigkeiten, gewaltige Konflikte zwischen verschiedenen Staaten[9] und nicht zuletzt Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung und den Ermittlungsverfahren.[10]
Angesichts dieser Sachlage ist zu fragen, ob die geschilderten Schwächen des Auswirkungsprinzips überwunden werden können, wenn das Inländerkonzept angewendet werden kann. Zur Begründung wird oft angeführt, dass es immer besser ist, die Ursache als die Auswirkung zu bekämpfen. Die Suche nach Ak-teuren ist im Inland sicherlich einfacher als im Ausland. Auf diese Weise kann das Inländerkonzept eine erfolgversprechende Lösung bieten, da es sich dabei um Ursachenbekämpfung handelt. Dieses Prinzip besagt, dass das nationale Wettbewerbsrecht eingesetzt werden kann, wenn Wettbewerbsbeschränkungen durch inländische Markteilnehmer verursacht worden sind. Für die Verfolgungsmaßnahmen ist in diesem Fall die nationale Wettbewerbsbehörde zuständig.
Die Wettbewerbsbehörden können nicht nur die Wettbewerbssituation im Binnenmarkt verfolgen, sondern auch jene auf ausländischen Märkten. Bei der Beurteilung des Sachverhalts geht es nicht um die Frage, ob die Auswirkungen der Beschränkungen im In- oder Ausland auftreten. Aus juristischer Sicht handelt es sich dabei um die Erweiterung des Anwendungsbereichs des nationalen Wettbewerbsgesetzes auf das Gebiet der internationalen Wettbewerbspolitik. Diese vorgesehene Inlandbehandlung hat zur Folge, dass die Frage konkurrierender Zuständigkeiten verschiedener Behörden bei dem Kontrollfall gelöst werden kann.
Die Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung so wie bei der Ermittlung und Implementierung können entsprechend überwunden werden. Natürlich folgt daraus auch im Umkehrschluss, dass die Behörden des betroffenen Landes auch ein Eigeninteresse daran haben, dass die Behörden des Herkunftslandes der Akteure bei den Verfolgungsmaßnahmen aktiv sind. Der Grund dafür liegt darin, dass sie mittels der verfügbaren rechtlichen und politischen Instrumente sowie den Erkenntnissen der nationalen Besonderheit des Heimatmarktes die Missstände besser bekämpfen können.
In diesem Zusammenhang wird häufig die Frage der Souveränität als Einwand erhoben.[11] Ganz allgemein gilt: Der Nationalstaat kann die Kooperationsbereitschaft nur insoweit signalisieren als keine Frage des Souveränitätsverlustes aufkommt. Verbunden mit dieser Überlegung stellt sich hier die Frage, warum die Behörde den Fall zur Beurteilung des Sachverhalts allein der Behörde im Ausland überlassen sollte und was noch übrig bleibt, wenn die Behörde auf die Anwendung des Auswirkungsprinzips verzichtet.
Die Antwort hierfür liegt im gegenseitigen Vertrauen. Von den Erfahrungen hängt es ab, was der Behörde fremd oder vertraut vorkommt. Wenn man sich Gewissheit verschaffen kann, dass der Schutz des Heimatmarktes durch die fremde Behörde effektiver ist als durch die eigene, dann ist Zusammenarbeit möglich. Bei unterschiedlichen Interpretationen in Bezug auf Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Wettbewerbs können jedoch Konflikte entstehen.
Dieser Einwand ist nicht ganz unberechtigt, da sehr oft versucht worden ist, einen totalen Verlust der nationalen Souveränität als Argument bei der Diskussion über internationale Kooperation hochzuspielen. Es ist angebracht, dieses Problem mit einer differenzierten Betrachtungsweise zu behandeln. Nicht bloß der tatsächliche Gebrauch des Auswirkungsprinzips lässt sich als gewinnbringend für die nationale Souveränität beschreiben. Gerade im Hinblick auf die Suche nach einer wirksamen Lösung für die internationale Fusionskontrolle müssen viele Aspekte in der komplexen Praxis berücksichtigt werden.[12] Hier kann ein totaler Verlust der nationalen Souveränität nicht schlechthin angenommen werden, wenn das Auswirkungsprinzip entfällt.[13]
Für die Anwendung des Inländerkonzepts spricht weiterhin, dass ein Ausgleich für einen solchen hypothetischen Verlust gefunden werden könnte. An dieser Stelle könnte die Anwendung des ausländischen Wettbewerbsrechts im Inland im Konfliktfall hilfreich sein, wie im Folgenden erläutert werden kann.
Anwendung ausländischen Wettbewerbsrecht im Inland[14]
Wie oben erörtert wurde, ist der Lösungsansatz der bilateralen Kooperation nicht dazu geeignet, Konflikte zu lösen. Ursächlich dafür ist oft, dass die Rechtsnormen der betroffenen Länder unterschiedlich sind. Die Bereitschaft zur intensiven Kooperation im konkreten Fall kann auch nicht immer dazu beitragen, eine bessere Lösung zu finden. Eine Harmonisierung der verschiedenen Rechtssysteme ist wünschenswert, aber derzeit nicht absehbar. Zu über-legen wäre, ob der Konflikt gelöst werden kann, wenn ausländisches Wettbewerbsrecht durch inländische Behörden Anwendung findet.
Danach ist eine betroffene Wettbewerbsbehörde im Rahmen eines Abkommens internationaler Zusammenarbeit verpflichtet, eine Überprüfung über die Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung nach Maßgabe des Wettbewerbsrechts des Herkunftslandes der Akteure vorzunehmen. Bei dieser Maßnahme geht es überwiegend um die Beurteilung nach materiell rechtlichen Normen. Ein Beispiel hierfür: Im Rahmen der Kontrolle eines globalen Fusionsvorhabens eines deutschen Unternehmens ist das Bundeskartellamt als Herkunftsbehörde nach Maßgabe eines internationalen Abkommens verpflichtet, die Auswirkungen des Projektes nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland rechtlich zu prüfen.
Im Fall des Antrags der chinesischen Wettbewerbsbehörde als betroffener Behörde würde das Bundeskartellamt gegen dieses Fusionsvorhaben vorgehen, indem es die chinesischen Wettbewerbsregeln anwendet. Seine Aufgabe besteht darin, zu klären, ob die in Deutschland vor-genommenen Wettbewerbsbeschränkungen im chinesischen Markt auftreten. Wenn diese Vorstellung umsetzbar wäre, dann würden die rechtlichen Unterschiede der Kriterien zur Beurteilung nicht mehr im Wege stehen, da die Auswirkungen auf den chinesischen Markt nunmehr nach chinesischen Maßstäben durch das Bundeskartellamt beurteilt worden sind. Damit ist deutlich, was die angesprochenen Umsetzungsgrenzen bei der Anwendung des Auswirkungsprinzips betrifft: Die Schwierigkeiten der Behörden bei den Verfolgungsmaßnahmen im Ausland wären auf diese Art und Weise gelöst. So könnte es gelingen, Regelungslücken in der Praxis zu schließen. Auf längere Sicht brächte dies außerdem noch den positiven Effekt mit sich, dass der Wettbewerbsschutz auf globaler Ebene stufenweise realisiert werden könnte.
Doch mit dieser Konzeption drängt eine neue Frage in den Vordergrund: Wie kann diese Idee überhaupt funktionieren?
Aus Rechtssicherheitsgründen lässt sich dagegen sprechen. Es ist fragwürdig, dass z. B. amerikanische Behörden und Gerichte sich im Rahmen der erweiterten Zuständigkeit verpflichtet fühlen würden, deutsche rechtliche Regelungen anzuwenden. Es ist auch kaum vorstellbar, dass australische Behörden etwa mexikanische Wettbewerbsregeln anwenden. Das Chaos könnte nach der Implementierung dieses ungewöhnlichen Denkmodells perfekt sein. Die Verwirrung darf folglich nicht unterschätzt werden. Eine solche Praxis widerspricht den Strukturen des Verfahrensrechts des jeweiligen nationalen Rechtssystems und wäre sehr aufwändig in der Anwendung. Den zuständigen Behörden fehlen vielfach die politische Unabhängigkeit, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die notwendige Ressourcenbasis und die erforderlichen Qualifikationen. Zunächst wäre die Schaffung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine solche Einführung zwingend notwendig. Außerdem müssten die personalen und technischen Ausstattungen der Resources entsprechend angepasst werden.[15]
Wichtig ist vor allem, dass die Behörde mit einer fremden Wettbewerbskultur vertraut ist. Dagegen spricht weiterhin, dass kein Land bis heute diese Lösungsweise ausprobiert hat. Ohne positives Ergebnis einer empirischen Überprüfung kann diese theoretische Lösung nicht als wirkungsvolle Alternative bestätigt werden.[16]
Mit dieser Auffassung kann aber nicht begründet werden, dass diese Konzeption nicht machbar ist. Dafür sprechen zunächst die Erfahrungen im Bereich des internationalen Privatrechts. Wenn es um die Kollision des Rechts geht, können inländische Gerichte ausländische privatrechtliche Regelungen anwenden. Anwendungsbereiche sind hier das Vertrags-, Sach-, Familien- und Erb-recht. Es gibt keinen überzeugenden Grund, warum diese wertvollen Erfahrungen nicht auf das Gebiet des Wettbewerbsrechts übertragbar sein sollten.[17] Aus deutscher Sicht ist davon auszugehen, dass die Behörden und Gerichte mit dieser Umsetzung vertraut sind.[18]
Es bleibt also festzuhalten, dass eine solche Einführung durch eine internationale Vereinbarung sowie eine entsprechende Anpassung des nationalen Rechtssystems im Bereich Wettbewerbsrecht möglich ist.[19] Mit dieser Überlegung kann begründet werden, dass der hypothetische Verlust der nationalen Souveränität kompensiert werden kann.
Mindeststandard
Unweigerlich stellt sich bei einem Blick in die Zukunft die Frage, die immer wieder gegenwärtig ist: Wie kann eine wirkungsvollere Lösung für diese Sachlage konzipiert werden? Angesichts der Praxis internationaler Kooperation ist die Forderung nach einer besseren Kontrollpolitik durchaus berechtigt und erstrebenswert. Unbestritten ist auch, dass die internationalen Sachverhalte auf internationaler Ebene behandelt werden müssen und die internationalen Wettbewerbsbeschränkungen begründet werden, dasss durch internationale Kooperation effektiver bekämpft werden können.[20] Also kann der internationale Wettbewerb geschützt werden, wenn die Beteiligten die erforderlichen und wirkungsvollen Schutzmaßnahmen auf internationale Ebene einleiten können.
Das Streben nach Harmonisierung ist in der Weltpolitik schon heute bekannt.[21] Aber einige Gesichtspunkte, die die Realisierungschancen steigen lassen, müssen nicht nur benannt, sondern auch diskutiert werden. Von einer pragmatischeren Perspektive her soll der Lösungsansatz auf die Gedanken der politischen Machbarkeit und den Mindeststandard der Harmonisierung fokussieren. Eine solche Vorstellung verbreitet sich schon in Literatur und Praxis.
Fest steht dabei: Detaillierte Regelungen sind nicht konsensfähig und das Festlegen von Mindeststandards scheint eine vernünftige und realisierbare Lösung zu sein. Diese Anforderungen sind nicht revolutionär. Die Umsetzung gilt eher als evolutionär. Die niedrigen Standards der Zusammenarbeit sind als realisierungsfreundliche Gesichtspunkte anzusehen. Auch sprechen manche Gründe für diese Position: Dieses Konzept geht vom natürlichen Interesse der Beteiligten aus und die Erwartungshaltung ist grundsätzlich realistisch. Wenn die wichtige und unerlässliche Bedingung für die ganze Kooperationsthematik für die Beteiligten konsensfähig ist, dann scheint sich dieses Leitziel für diese Gestaltungsaufgabe auch für alle verwirklichen zu lassen.
Doch dieses Argument greift möglicherweise nicht, denn dagegen lässt sich folgende Auffassung vertreten. Bei der Suche nach Maßstäben für die Lösung muss eine wirkungsmächtigere Alternative gefunden werden. Ein solches Vor-gehen lässt sich allerdings nur rechtfertigen, wenn die geplante Vereinbarung als objektiv notwendig angesehen werden kann. Ob dies hier der Fall ist, ist sehr zweifelhaft. Auf den ersten Blick mag es schlichtweg unnötig sein, ein Prinzip des Mindeststandards einzuführen.
Aus heutiger Sicht ist unbestritten, dass die Voraussetzungen für eine solche Lösung auf jeden Fall sehr an-spruchvoll sind. Zweifelhaft ist, was der Mindeststandard bieten würde, wenn er keine Aussicht auf eine wirkungsmächtigere Alternative haben würde. So bietet der Mindeststandard weder einen zureichenden noch einen hinreichend genauen Maßstab dafür.
Dagegen spricht auch weiterhin, dass eine solche Praxis keine Chance für eine ausreichende Kontrolle bieten kann. Die Erfahrungen in den Transformations- und Entwicklungsländern haben gezeigt, dass die Schaffung der geeigneten Rahmenbedingungen für die Öffnung eines funktionierenden Marktes schon schwierig genug ist. Die weitere Einhaltung der Mindestharmonisierung der internationalen Wettbewerbsregeln bedeutet für diese Länder noch eine zusätzliche Belastung.
Im Gegensatz zu den Entwicklungsländern haben die Industrieländer aufgrund der bisher funktionierenden Rechtsordnungen und der verfügbaren Ressourcen schon oft Erfahrungen mit fortgeschrittenen Regulierungen der Fusionskontrolle gewonnen. Deshalb haben sie weniger Probleme bei der Einhaltung. Um Ergebnisse bei der Einhaltung zu erzielen, die konträr zu den anspruchsvollen Präferenzen sind, müssten die hoch regulierten Industrieländer sogar die Mindeststandards so weit absenken, dass die wenig regulierten Staaten sich an der Zusammenarbeit beteiligen könnten. Dies macht die internationale Kooperation zur Lösung nicht mehr erstrebenswert.[22] Aus all dem bisher Gesagten ist deutlich geworden, dass es nicht überzeugend ist, das Konzept des internationalen Mindeststandards im Bereich der Fusionskontrolle einzuführen.
Bei näherer Betrachtung könnte sich etwas anderes daraus ergeben. Die Bilanz der bereits praktizierten Kooperationsabkommen hat gezeigt, dass die Ergebnisse der Fusionskontrollpolitik zum Teil durchaus befriedigend sind.[23] Hierzu noch ein Beispiel: Die bilaterale Zusammenarbeit zwischen kanadischen und amerikanischen Behörden funktioniert gut.[24] Auffallend und bezeichnend ist, dass die Meinungsverschiedenheiten beider nordamerikanischen Wettbewerbsbehörden bei der Sachlösung bisher gering waren. Bei der Beurteilung des Sachverhalts kamen selten gewaltige Bewertungsunterschiede vor. Meistens ging es nur um die Klärung technischer Detailfragen in den Arbeitsgruppen, die kaum für politische Verstimmung in beiden Ländern sorgen konnte. Bei der transatlantischen Kooperation ist gerade dies nicht der Fall.
Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Traditionen ist die Kooperation zwischen den amerikanischen und europäischen Behörden offenbar schwieriger. Die kulturspezifischen und wirtschaftspolitischen Unterschiede bleiben ein wesentliches Hindernis zur Annäherung bei der Beurteilung. Hinzu kommt noch die Schwierigkeit bezüglich der Informationsbeschaffung. Der Austausch von Informationen ist rechtlich nicht möglich, da es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Unternehmen handelt; die vertrauliche Behandlung soll entsprechend beachtet werden.[25] Dabei ist die unbefriedigende Situation durch die Intensivierung und Vertiefung der Kooperation erheblich verbessert worden, so dass eine Konvergenz zur Lösung teilweise zustande gekommen ist.
Bei der Beurteilung von Fusionsvorhaben kommen beide Behörden durch wachsendes Verständnis mittlerweile oft zum gleichen Ergebnis. Schon heute arbeiten die Behörden beider Seiten durch gegenseitige Teilnahme an den Beratungen und informelle Kontakte in konkreten Fällen zusammen. Die Analyse der Sachlage durch Experten beider Seiten ist vergleichbar,[26] obwohl die Rechtsangleichung noch nicht so weit gegangen ist. Als Ergebnis geht aus dieser bilateralen Praxis hervor, dass eine wünschenswerte Harmonisierung der Rechtspolitik auch auf längere Sicht nicht möglich ist. Ein wichtiger Punkt ist, dass die Abweichungen der amerikanischen und europäischen Regeln bei der Fusionskontrolle überwiegend im Bereich des jeweiligen nationalen Verfahrensrechts liegen.[27]
Es geht dabei um die formellen Voraussetzungen für das Fusionsvorhaben (Anmeldung, Frist, Form, Sprache).[28] Durch die schrittweise Annäherung in diese Richtung kann eine bessere Angleichung der Beurteilung des Sachverhalts erwartet werden.[29] Die Konflikte dürften in Zukunft geringer sein. Damit kann sich die grundlegende Gemeinsamkeit zur Lösungsvorbereitung in diesem Rahmen entwickeln, ob-wohl die Konvergenz von Normen, Anwendung und Auslegung immer noch problematisch ist. Wenn also die verfahrensrechtlichen Unterschiede harmonisiert werden können, dann können die praktischen Schwierigkeiten bei der Fusionskontrollpolitik offensichtlich auch gelöst werden.[30] Die Qualitätsverbesserung verfahrensrechtlicher Natur kann daher als eine gut geeignete Lösung angesehen werden. Daraus folgt, dass dieses Konzept einen ersten Schritt in die Richtung der gesuchten Lösung darstellt.[31]
Aus einer empirischen Untersuchung über die transatlantische Kooperation im Bereich Wettbewerbspolitik ergibt sich ebenfalls ein positives Ergebnis.[32] Im Zeitraum von 1991 bis 1999 haben amerikanische und europäische Behörden gemeinsam 689 Projekte geprüft. Dabei gab es 473 Fusionsaktivitäten mit transatlantischer Dimension. Im Rahmen der Anmeldverfahren der Fusionen hat die europäische Behörde 351 Projekte und die amerikanische Behörde 331 Projekte genehmigt.
Diese Praxis hat gezeigt, dass die Zusammenarbeit im Rahmen der Vorprüfungsverfahren recht gut funktioniert hat.[33] Von daher können die großen Streitfälle wie Boeing/Mac Donnell Douglas und General Electrics/Honeywell als Ausnahmen betrachtet werden.[34] Sie prägen in den Medien ein falsches Bild der Kooperation und Koordination. Die Rede vom Handelskrieg in den transatlantischen Beziehungen ist eher als voreiliges Ergebnis des Wirtschaftsjournalismus zu beurteilen. Der bisherige Verlauf der Zusammenarbeit liefert für diese Schlussfolgerung keinen Beleg[35].
Im Hinblick auf die Entwicklungsländer ist das vorstehende Argument allerdings nicht überzeugend. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, aus welchem Grund die internationale Staatengemeinschaft die Entwicklungsländer bei der Marktöffnung unterstützen will. Die offensichtlichen Schwierigkeiten der Transformations- und Entwicklungsländer bei der Marktöffnungspolitik sind eine bekannte Tatsache. Es ist zwar richtig, dass diese Länder zunehmend marktwirtschaftliche Reformen durchführen. Das wird auch in Zukunft so bleiben.
Aber die hier angesprochene Argumentation geht an der Realität der Auswirkungen der internationalen Wettbewerbsbeschränkungen auf globalisierten Märkten vorbei. Das Beiwort global in diesem Kontext sollte mit Bedacht gewählt werden, denn es ist nicht zutreffend, dass alle Staaten derzeit in der Lage sind, sich in gleichem Maße am globalen Wettbewerb zu beteiligen, weil die Handelsbeziehungen meist immer noch im Rahmen der OECD-Länder stattfinden.[36] Das gilt auch bei den sozusagen globalen und grenzüberschreitenden Fusionstätigkeiten. Ob diese Schilderung auch noch für die Nichtindustrieländer gilt, darf hier bezweifelt werden. Die Nichtindustrieländer, etwa die afrikanischen Länder, sind auch auf absehbare Zeit nicht in diesen Strömen unmittelbar betroffen. Durch die Fusionsvorhaben von euro-amerikanischen Firmen sind die negativen Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkungen auf afrikanischen Märkten auch heute noch völlig unbekannt.[37]
Auf der Suche nach einer Perspektive der internationalen Kooperationspolitik für die Fusionskontrolle wurden das Inländerprinzip, die Anwendung ausländischen Wettbewerbsrechts im Inland und Mindeststandards als Konzepte behandelt. Aus der Analyse ergibt sich, dass sie als eine angemessene Grundlage für eine Weiterentwicklung anzusehen sind.
Verfahren
Wie bereits argumentiert wurde, ist die Vereinheitlichung eines formell-rechtlichen Verfahrens als das schrittweise Vorgehen zur richtigen Lösung anzusehen. Es ist weiterhin zu fragen, warum ein solches Verfahren gewählt werden sollte. Um eine Begründung dafür zu finden, wird die Problematik der Heterogenität der bestehenden Fusionskontrollverordnung diskutiert. Anschließend wird gefragt, wie die Vereinheitlichung des vorgestellten Verfahrens umgesetzt werden kann.
Heterogenität des Verfahrens[38]
Zur bisherigen Praxis der Fusionskontrolle lässt sich zunächst einmal fest-stellen, dass eine gewaltige Veränderung im Bereich der Wettbewerbsgesetze, insbesondere bei der Fusionskontrolle zu verzeichnen ist. Mehr als 70 Länder haben das Recht zur Fusionskontrolle schon eingeführt. Des Weiteren legten mehr als 20 Staaten Entwürfe vor. In einige Staaten ist die wesentliche Änderung der bestehenden Gesetze bereits in Kraft getreten. Die Anzahl der Gesetze steigt weiter.
An dieser Stelle kann kein Überblick über die drastische Entwicklungstendenz vermittelt werden,[39] da es den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, die fusionskontrollrechtlichen Eigenarten aller Rechtsordnungen kritisch darzustellen. Stattdessen werden die typischen Probleme, die sich aus der Heterogenität des fusionskontrollrechtlichen Verfahrens ergeben, erörtert.
Es kommt in der Praxis oft vor, dass bei weltumspannenden Zusammenschlüssen inzwischen über 60 Fusionsverfahren gleichzeitig involviert sein können. Aus juristischer Sicht bezeichnet man dies als multijurisdictional file. Aus Sicht der Großunternehmen ist das Anmeldeverfahren nicht nur ein kostspieliges und zeitraubendes Geschäft, sondern auch ein Horrorszenario, wenn es um die Rechts- und Planungssicherheit angeht, da es kein einheitliches Verfahren für das internationale Fusionsengagement gibt. Eine zentrale Instanz für die Koordinierung eines solchen Verfahrens ist derzeit auch nicht vorhanden.
Die Probleme treten erst auf, wenn die Unternehmen das Fusionsvorhaben bei der jeweiligen Wettbewerbsbehörde einreichen. Die gleichzeitigen Vielfachmeldungen sind folglich unvermeidbar und die zahlreichen Schwierigkeiten für die beteiligten Unternehmen nehmen zu. Die Unternehmen können nur mit Risiken planen. Die wesentlichen Probleme bezüglich der erhöhten Trans-aktionskosten und der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Vielfachmeldungen werde ich im Folgenden darstellen.[40]
Sprachprobleme
Die Arbeitssprache ist in der Regel die Amtssprache des Landes, in dem die Fusionskontrollanmeldung getätigt werden soll. Verträge, Dokumente und Anlagen müssen daher entsprechend übersetzt werden. Dies erfordert Kosten und Zeit für die Unternehmen und stellt zudem ein beachtliches Problem dar, das sich bei kurzfristigen Anmeldeverfahren als Hemmnis auswirkt.[41]
Anmeldevoraussetzungen
Jede Rechtsordnung beinhaltet ein bestimmtes Rechtsverfahren. Dies gilt auch für die Anmeldevoraussetzungen von Zusammenschlüssen. In der Regel haben die Länder eine Anmeldepflicht vorgeschrieben. Dabei sind Schwellenwerte als Aufgreifkriterien für die Behörden vorgesehen. Wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden, muss ein Zusammenschluss angemeldet werden. Aus der bisherigen Praxis geht hervor, dass es keine einheitliche Regelung für eine praktische Handhabung gibt. Die Staaten geben meist unterschiedliche Höhen der Umsatzschwellenwerte vor. In einigen EU-Ländern wurde voraus-gesetzt, dass sowohl nationale als auch weltweite Umsatzschwellen erreicht werden müssen, um eine Anmeldepflicht hervorzurufen. In den anderen Staaten wird etwas anderes verlangt: entweder das Erreichen des Schwellenwertes für den Inlandsumsatz oder für den weltweiten Umsatz.[42]
Neben der Anmeldepflicht ist in einigen Staaten auch ein freiwilliges Anmeldesystem vorgesehen. Demnach bleibt es den Unternehmen überlassen, ob sie die Fusion anmelden oder nicht. Dies hat den Vorteil, dass die Unternehmen bei einem anstehenden Zusammenschluss keinen Zeitdruck haben und die Folge eines eventuellen Versäumnisses vorab erkennen können. Zu beachten allerdings ist, dass auch diese Praxis nicht optimal für die Unternehmen ist, weil es keine gefestigte und einheitliche Praxis dafür gibt.[43]
Anmeldeformulare
Die Anmeldeformulare für ein Fusionsvorhaben sind von Land zu Land extrem unterschiedlich.[44] Dabei geht es um die Auskünfte, die die Behörden für die Beurteilung des Fusionsprojektes benötigen. Die Erfahrung in der EU-Kommission hat gezeigt, dass kein Unternehmen diese Anforderungen beim ersten Mal vollständig und korrekt erfüllen kann.[45] Informationsgespräche sind während dieser Phase daher unbedingt notwendig, bis die Anmeldeformulare ordnungsgemäß eingereicht werden können. Im Allgemeinen kann das Verfahren in ein Zwei-Phasen-Modell aufgeteilt werden.[46]
Zunächst muss die Behörde nach der ersten Vorlage des Projektes bekannt geben, ob die Anmeldung vollständig ist. Wenn dies nicht der Fall ist, muss die Behörde weitere Auskünfte verlangen. Wenn die erbetenen Unterlagen vollständig nachgereicht sind, kann die Prüfungsphase beginnen. Das Nachfrageverfahren mit sehr detaillierten Fragen kann eine erhebliche Belastung für die Unternehmen sein und unter Umständen auch sehr lange dauern. In den USA hingegen sind die Anforderungen der Anmeldung zum Teil sehr formalisiert. Dies bedeutet aber nicht, dass dieses Verfahren ein Musterbeispiel für eine schlanke Anmeldung für alle Staaten ist.[47]
Verfahrensdauer[48]
Da die verschiedenen Verfahren sich voneinander unterscheiden, kann eine bestimmte Frist nicht einheitlich festgelegt werden. Einige Staaten haben eine bestimmte zeitliche Begrenzung vorgesehen, in anderen ist das Verfahren hin-gegen nicht an feste Fristen gebunden ist. Dieser Unterschied hat zur Folge, dass die Unternehmen den Ablauf des anhängigen Verfahrens nicht mit Sicherheit planen können.
Auf Basis des bisher Gesagten lässt sich feststellen, dass sich durch die unter-schiedlichen formellen Prüfungsmaßstäbe der verschiedenen Rechtsordnungen viele Probleme für die Unternehmen ergeben. Auffallend sind die Rechts- und Planungsunsicherheit, die erhöhten Transaktionskosten und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Für die Unternehmen sind Fusionen nicht nur ein lukratives Geschäft, sondern sie sind auch mit einem immensen Aufwand, hohen Kosten und großem Risiko verbunden. Sie können die Aussicht auf den Erfolg ihres Zusammenschlussvorhabens nicht sicher einschätzen und auch nicht Art und Ausmaß möglicher Sanktionen berechnen.
Um die Voraussetzungen eines Nachverfahrens erfüllen zu können, müssen sie außerdem mehr Zeit in Anspruch nehmen und extra Ressourcen mobilisieren.[49] Trotz intensiver Verhandlungen mit den Behörden und aufwändiger Nachbesserungsbemühungen müssen die beteiligten Unternehmen feststellen, dass das Risiko unterschiedlicher Entscheidungen der unterschiedlichen Behörden bestehen bleibt.
Lösungsvorschläge
Um die hier angesprochenen Schwierigkeiten bei der Vielfachkontrolle zu überwinden, sollte eine Vereinheitlichung des formellen Verfahrens vereinbart werden. Ziel sollte es sein, Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen und das unternehmerische Risiko zu mildern, um die Erfolgsaussicht besser einschätzen zu können. Das Wichtigste für die beteiligten Unternehmen ist es, den Anreiz für das weitere Fusionsengagement zu erhöhen, etwa durch die Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für ein Vorverfahren. Hier wäre eine schon oben erläuterte Art des Mindeststandards[50] denkbar.
Arbeitssprache
Die Arbeitssprache sollte das Englisch sein. Die Vertragswerke, Dokumente und Unterlagen sollten nicht unbedingt in die Landessprache übersetzt werden müssen. Es kommt hier nicht darauf an, ob die Behörde in sprachlicher Hinsicht benachteiligt wird oder nicht. Zu denken ist etwa an nicht- angelsächsische Unternehmen, die an einer internationalen Fusionstätigkeit beteiligt sind. Sie können und wollen ebenfalls Englisch als Arbeitssprache verwenden. Für sie ist die Mutter- oder Landessprache nicht von Bedeutung. Deswegen gilt erst recht, dass auch die Behörde Englisch benutzen sollte. Eine sprachspezifische Diskriminierung kann hier nicht überzeugend begründet werden.[51]
Anmeldevoraussetzungen
Zu den vereinheitlichenden Kriterien für eine erforderliche Anmeldung ge-hören auch Größenschwellen. Wie oben näher erläutert, sind die Umsatzschwellenwerte in der Regel als Aufgreifkriterien für die Behörde anzusehen. Darunter versteht die Behörde die nationale und die weltweite Umsatzschwelle, teils kumulativ und teils alternativ. Viele Länder haben auch die Marktanteils-schwellen als Aufgreifkriterium hinzugezogen.[52] Diese Sachlage soll Rechtssicherheit schaffen, indem objektive, nachprüfbare und einfach zu ermittelnde Kriterien vereinheitlicht werden. Daher sollten Aufgreifschwellen klar formuliert sein und durchweg als Umsatzschwellen definiert werden.[53] Die Marktanteile hingegen sollten nicht als Aufgreifkriterium aufgenommen werden, da sie nicht immer ohne weiteres zu ermitteln sind. Nach europäischer Erfahrung hat diese Art der Berechnung Vorbildfunktion.
Ein weiterer Punkt ist der Umfang der Informationen, die die Behörde zur Beurteilung des Projekts verlangt. Die Verwendung der benötigten Informationen ist für die Analyse der Behörde bestimmt. Um ein möglichst gleiches Ergebnis der Analyse zu erzielen, sollten die Kriterien zur Angabe der Informationen vereinheitlicht sein.[54] Ausschlaggebend ist, dass die Informationen, die unbedingt zur Prüfung über die Auswirkung der Wettbewerbsbeschränkung erforderlich sind, angegeben werden. In dieser Hinsicht hat die OECD aus der Empfehlungsarbeit die Rahmenbedingungen für die erforderlichen Informationen bei dem Anmeldeverfahren sowie eine einheitliche Begriffsbestimmung entwickelt. Die Staatengemeinschaft könnte hier von den Erfahrungen der OE-CD profitieren.
Verfahrensdauer
Um den Ablauf des Verfahrens besser planen zu können, sollte die Verfahrensdauer ebenfalls vereinheitlicht sein. Dieser Punkt ist von entscheidender Bedeutung. Das wäre nicht nur eine erhebliche Erleichterung für die Unternehmen, sondern auch für die Behörde.
Aus dieser Überlegung heraus sollte ein Zwei-Phasen-Verfahren festgesetzt werden. Die erste Phase sollte nicht länger als einen Monat dauern und eine schnelle Prüfung durch die Behörde beinhalten. Es sollte so früh wie möglich bekannt gegeben werden, ob der Zusammenschluss tatsächlich anmeldepflichtig ist und ob und inwiefern ernsthafte Bedenken wegen der Wettbewerbsbeschränkungen gegen das Projekt bestehen. Sie sollte auch aufzeigen, ob und welche weiteren Unterlagen noch zur Klärung des Sachverhalts nachgereicht werden müssen. Wenn dies nicht erforderlich ist, dann sollte die Genehmigung unverzüglich erteilt werden. Wenn eine zweite Phase der Prüfung als unbedingt nötig erscheint, dann sollte die Frist insgesamt nicht mehr als vier Monate dauern.[55]
Die institutionelle Absicherung
Die Rechtsgrundlage des hier vertretenen Vorschlags für eine internationale Fusionskontrollpolitik könnte ein internationales Abkommen sein.[56] Es läge im Sinne der politischen Machbarkeit und der Vereinheitlichung des formell-rechtlichen Vorverfahrens der Anmeldung. Es ist weiterhin fraglich, wie der institutionelle Ansatz konzipiert werden kann, also mit anderen Worten, wie die institutionelle Einbettung der hier geplanten Vereinbarung gelöst werden könnte.
Auf ersten Blick bieten sich dafür viele Alternativen an. Zu denken ist etwa an die Gestaltungsspielräume der OECD, der UNCTAD, der WTO und des ICN. Bei näherem Hinsehen ist festzustellen, dass die Bedingungen für eine funktionierende Institution wiederum abhängig von der Akzeptanz der Beteiligten sind. Deshalb kann eine gut geeignete Institution dafür auch nicht ohne weiteres gefunden werden. Die Hintergründe hierfür wurden schon genannt. An dieser Stelle ein Rückblick: Die OECD kann schon viele Erfahrungen vorweisen, aber die Staatengemeinschaft kann sich nicht an der OECD orientieren, um eine Lösung zu finden, weil sie als eine Institution der Industrieländer angesehen wird. Aus diesem Grund kann die Akzeptanz der Entwicklungs- und Schwellenländer nicht erwartet werden.
Dies gilt auch bezüglich der Hoffnung auf die Funktionsbedingungen der UNCTAD. Es ist zwar richtig, dass sie eine beachtliche Unterstützung im Bereich der Wettbewerbspolitik für Entwicklungsländer geleistet hat. Sie hat sogar das berechtigte Interesse der Entwicklungsländer im Rahmen der internationalen Entwicklungshilfepolitik artikuliert. Vor diesem Hintergrund kann sie allerdings von Seiten der Industrieländer nicht als institutionelle Absicherung für alle gleich-berechtigten Beteiligten empfunden werden.
Die Hoffnung auf eine WTO-Lösung ist auch nicht überzeugender. Der Vorwurf gegen die WTO in Bezug auf mangelnde Beweglichkeit oder Reformbedürftigkeit ist schon lange bekannt. Aus heutiger Sicht ist es schwieriger geworden, ein neues Thema in die Verhandlungsrunde der WTO zu bringen, da die Beteiligten sich derzeit auf andere Schwerpunkte konzentrieren.[57] Aus dem bisher Gesagten ist deutlich geworden, dass die hier geplante Implementierung dann nur noch im Rahmen der ICN denkbar ist. Ob diese Hoffnung sachlich begründet werden kann, soll im folgenden Kapitel erörtert werden.
[1] Bechtold Rainer (2006): Internationale Wettbewerbspolitik aus Sicht der Rechtspraxis unter besonderer Berücksichtigung von internationalen Fusionskontrollefällen in: Oberender; Peter (2006): a.a.O. S. 129-147; Mestmäcker, Ernst-Joachim (2002): Europäische Wettbwerbsrecht im Zeichen der Globalisierung, S.11- 36; Becher, Klaus F. (2002): Globalisierung und Fusionskontrolle in der Unternehmenspraxis, S.77-87; Bär-Bouyssière, Berthol (2002): Wege zu einer einheitlichen Fusionskontrolle, S.97-106.; Weitbrecht, Andreas (2002): Die Kontrolle weltweiter Unternehmenszusammenschlüsse durch die Europäische Union und die USA, S.63-76 alle in: Schwarze, Jürgen (Hrsg.): Europäisches Wettbewerbsrecht im Zeichen der Globalisierung, Baden-Baden.
[2] Berg, Werner; Nachtsheim, Sabine; Kronberger, Sylvia (2003): a.a.O.; RIW/1 S 15; Mei-bom, Wolfgang von; Geiger, Andreas (2002): EuZW 9 S. 261; Schaub, Alexander (2001): WuW H.10 S. 928.
[3] Böge, Ulf (2001a): Neue Entwicklungen in der Frage der internationalen Zusammenarbeit von Wettbewerbsbehörden in: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Heft 1, S.1.
[4] Böge, Ulf (2001): Konvergenz kartellrechtlicher Normen und deren Anwendung auf globalen Sachverhalt in: Wirtschaft und Wettbewerb Heft 10, 2000 S. 923-928.
[5] Dies gilt nicht nur für die Entwicklungsländer, sondern auch für die Industrieländer.
[6] Budzinski, Oliver; Kerber, Wolfgang (2006): a.a.O. in: Oberender, Peter (Hrsg.): a.a.O.; Budzinski, Oliver (2002): a.a.O. S. 240; Weitbrecht, Andreas (2002): a.a.O. S. 63; Becher, Klaus F. (2002): a.a.O. S. 77; Bär-Bouyssiere, Bertol (2002): a.a.O. S. 97; Kerber, Wolfgang (1999): a.a.O. S. 259; Wins, Henning (2000): a.a.O. S. 159.
[7] Es geht dabei um Exportkartelle, die auf die Eroberung fremder Märkte und die Verdrängung von Konkurrenz abzielen. Bei der Beurteilung von Exportkartellen ist es von Bedeutung, auf welchem Markt Wettbewerbsbeschränkungen auftreten und welcher nationalen Herkunft die Mitglieder von Exportkartellen sind. Mehr dazu s. Wins, Henning (2000): a.a.O. S. 52.
[8] Dahinter steckt noch ein wirtschaftspolitisches Argument: Die inländischen Marktteil-nehmer können durch die Steigerung der Deviseneinnahmen und Beschäftigungseffekte von Exportkartellen nur profitieren.
[9] Industriepolitik kontra Wettbewerbspolitik ist nicht nur ein Thema innerhalb der Industrieländer, sondern auch in den Entwicklungsländern. Dies ist eine Konsequenz der Globalisierung. Die Entwicklungsländer wollen von den Vorteilen einer funktionierenden Wettbewerbspolitik profitieren, während die Industrieländer weiterhin die bestehende Industrie- und Handelspolitik stärken möchten.
[10] Vgl. Weitbrecht Andreas (2002): a.a.O. S. 63 ff.; Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 46 ff.
[11] Blumenthal, William (2004): The Challenges of Sovereignty and the Mechanism of Convergence in: Antitrust Law Journal Vol. 72 (1) S. 267-282.
[12] „Rechtskonflikte können immer auftauchen, man sollte sie in ihrem Gewicht aber nicht übertreiben“, Möschel, Wernhard (2005): Wettbewerb der Wettbewerbsordnung in: WuW 55 H. 6 S. 599-605 (604)
[13] Die Praxis internationaler Kooperation hat gezeigt, dass kein Staat sich bis heute auf die Begründung des Souveränitätsverlustes berufen hat, um eine gerichtliche Klage zu erheben.
[14] Kerber, Wolfgang (1999): a.a.O. S. 260; Wins, Henning (2000): a.a.O. S. 147; Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 38.
[15] Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 38.
[16] Hierzu eine einzige Ausnahme: Das Schweizerische Bundesgesetz hat die einschränkende Anwendung ausländischen Kartellrechts vorgesehen. Danach kann ein deliktischer Anspruch aus Wettbewerbsbeschränkung geltend gemacht werden. Mehr dazu s. Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 40.
[17] Kritisch hierzu: Diese Alternative vermag nicht ganz zu befriedigen, da diese Anwendung sich nur auf privatrechtliche Ansprüche aus Wettbewerbsverstößen beziehen kann. Eine Wettbewerbsaufsicht von Staats wegen kommt daher nicht in Betracht, s. Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 38.
[18] Kerber, Wolfgang (1999): a.a.O. S. 241.
[19] Voraussetzung für die Praxis ist, dass flächendeckend nationale Wettbewerbsgesetze beste-hen.
[20] Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 92.
[21] Z. B. im Bereich Steuer- und Arbeitsrecht.
[22] Der Fall der internationalen Kooperationen im Bereich Umweltschutzpolitik ist hier vergleichbar.
[23] Böge, Ulf (2001): a.a.O in: WuW Heft 10 S. 923-928; Schaub, Alexander (2001): a.a.O.in: WuW Heft10 S. 928.
[24] „US-Canadian co-operation in cross-border criminal antitrust investigations has been remarkably successful” Fullerton, Larry; Mazard, Camelia C. (2001): a.a.O. S. 415.
[25] Böge, Ulf (2001b): a.a.O. in: WuW Heft10 S. 925.
[26] „There is no doubt that the European and American approaches to horizontal merger control have further moved toward substantial convergence”, Zhu, Shilei (2006): Converge? Diverge? A Comparison of Horizontal Merger Laws in the US and EU in: World Competition 29 (4) S. 635-651 (651).
[27] Mestmäcker, Ernst-Joachim (2002): a.a.O. S. 33; Becher, Klaus F. (2002): a.a.O. S. 78.
[28] Möschel, Werhnard (2005): a.a.O.in: WuW Heft 6 S. 599-605.
[29] Schaub, Alexander (2001): a.a.O.in: WuW Heft10 S. 929.
[30] Mestmäcker, Ernst-Joachim (2002): a.a.O. S. 36; Basedow, Jürgen (1998): a.a.O. S. 98.
[31] Podszun, Rupprecht (2003): a.a.O.; Kerber, Wolfgang (1999): a.a.O. S. 258.
[32] Devuyst, Youri (2001): a.a.O.
[33] „Co-operation in merger cases focuses in particular on the co-ordination of the remedies, companies have to accept to make their co-operation acceptable from an antitrust perspective”, Devuyst, Youri (2000): a.a.O. S. 325.
[34] Diese gelegentlichen Friktionen gehören zur condition humaine s. Möschel, Wernhard (2005): a.a.O. S. 599.
[35] Auf die entscheidende Bedeutung der bilateralen Kooperation hat besonders Mestmäcker, Ernst-Joachim (2002) a.a.O. S. 33-34 hingewiesen.
[36] Die USA und die EU machen rund 75% des Weltmarktes aus.
[37] Man könnte dabei von der Theorie eines Clubs sprechen, da es sich derzeit um einen zumindest im Kreis der westlichen Industrieländer vereinbarten Standard handelt. Es ist selbstverständlich, dass die Entwicklungsländer auf längere Sicht die Möglichkeit haben werden, diesen Abkommen nachträglich beizutreten, wenn sie in der Lage sind, die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen und die Vorteile des Wettbewerbsschutzes zu nutzen.
[38] Zum Überblick in der Praxis s. Zhu, Shilei (2006): a.a.O.; Berg, Werner; Nachtsheim, Sa-bine; Kronberger, Sylvia (2003): RIW/1 S. 15; Meibom, Wolfgang von; Geiger, Andreas (2002): Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Heft 9/2002 S. 261-266 (261).
[39] Daten über die globale Einführung des Kartellsrechts liefert die Webseite http://www.globalcompetitionforum.org
[40] Weitbrecht, Andreas (2002): a.a.O. S. 63; Becher, Klaus F. (2002): a.a.O. S. 77; Bär-Bouyssiere, Bertol (2002): a.a.O. S. 97.
[41] Bechtold, Rainer (2006): a.a.O. ; Becher, Klaus F. (2002): a.a.O. S. 78.
[42] Berg, Werner; Nachtsheim, Sabine; Kronberger, Sylvia (2003): a.a.O in: RIW/1 S. 18.
[43] Berg, Werner; Nachtsheim, Sabine; Kronberger, Sylvia (2003): a.a.O. in: RIW/1 S. 17.
[44] Becher, Klaus F. (2002): a.a.O. S. 79.
[45] Becher, Klaus F. (2002): a.a.O. S. 79.
[46] Berg, Werner; Nachtsheim, Sabine; Kronberger, Sylvia (2003): a.a.O in: RIW/1 S 19.
[47] Becher, Klaus F. (2002): a.a.O. S. 78.
[48] Becher, Klaus F. (2002): a.a.O. S. 80; Berg, Werner; Nachtsheim, Sabine; Kronberger, Sylvia (2003): a.a.O. in: RIW/1 S. 19.
[49] Z.B. externe Berater und Juristen.
[50]Podszun, Rupprecht (2003): a.a.O. hat einen Regulierungsvorschlag gemacht. Er lehnt sich in seinen Mindeststandards sehr eng an den DIAC-Code an.
[51] Bär-Bouyssiere, Berthol (2002): a.a.O. S. 105.
[52] Für eine umfassende Untersuchung s. Strohm, Andreas (2006): International unterschiedliche Eingreifkriterien im Wettbewerbsrecht und ökonomische Konsequenzen in: Oberender, Peter (Hrsg.): a.a.O. S. 87-109.
[53] Becher, Klaus F. (2002): a.a.O. S. 83.
[54] Becher, Klaus F. (2002): a.a.O. S. 84.
[55] Becher, Klaus F. (2002): a.a.O. S. 84.
[56] Diese Regelungen sollen im Rahmen der plurilateralen Vereinbarung in Kraft treten. Das Modell ist zum jetzigen Zeitpunkt zu bevorzugen. Anders als die multilaterale Vereinbarung ist der Beitritt zu diesem plurilateralen Übereinkommen für die Mitglieder nicht verpflichtend. Mehr dazu s. Taylor, Martyn D (2006): a.a.O. S. 421; Podzsum, Rupprecht (2003): a.a.O. S. 247.
[57] Die folgenden Themen stehen im Mittelpunkt der Verhandlungen: Landwirtschaft, Industriezölle, Terminplan, Handelspakete für arme Länder und Bauwolle. Die Akteurpräferenzen sind aus strategischen Gründen total verändert. Die Amerikaner und Europäer haben die Singapur-Themen (darunter auch die Frage des Wettbewerbs) fallengelassen, die zunächst in der WTO- Ministerkonferenz in Hongkong im Dezember 2005 mit verhandelt werden sollten (F.A.Z 12.Dezember 2005, S.11). Der Allgemeine Rat der WTO hat endlich beschlossen, dass die Verhandlungen über internationale Wettbewerbspolitik nicht fortgeführt werden. Zur aktuellen Entwicklung s. Van der Bossche, Peter (2005): a.a.O. S. 705-707.